Im Hinblick auf die Beendigung des nach § 29 b Abs 1 VBG vereinbarten Karenzurlaubes stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der RS des E 31.1.1975, 2049/74, dass einer öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ein Karenzurlaub nach § 15 MSchG gewährt wurde, ein Rechtsanspruch auf Abänderung des Bescheides über den Karenzurlaub zustehe, wenn während derselben ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG bzw § 5 MSchG eintritt, auf einen nach § 29 b Abs 1 VBG vereinbarten Karenzurlaub übertragen werden könne.Im Hinblick auf die Beendigung des nach Paragraph 29, b Absatz eins, VBG vereinbarten Karenzurlaubes stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der RS des E 31.1.1975, 2049/74, dass einer öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ein Karenzurlaub nach Paragraph 15, MSchG gewährt wurde, ein Rechtsanspruch auf Abänderung des Bescheides über den Karenzurlaub zustehe, wenn während derselben ein Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, MSchG bzw Paragraph 5, MSchG eintritt, auf einen nach Paragraph 29, b Absatz eins, VBG vereinbarten Karenzurlaub übertragen werden könne.