Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0164
Endet der Karenzurlaub, leben also die suspendierten Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Entgeltspflicht und Arbeitspflicht) wider auf, so steht - anders als im Falle der erstmaligen Aufnahme der Arbeit in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis - dem Beginn der daran geknüpften Pflichtversicherung nicht der Umstand entgegen, dass die Beschäftigung selbst wegen eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht tatsächlich wieder aufgenommen wird (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, E 27.11.1963, 0366/63, E 19.11.1969, 0479/69).