Im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des § 56 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl Nr 125/1955 in seiner seit 1.7.1982 geltenden Fassung der WTBO-Novelle 1982, BGBl Nr 352, ist eine Tätigkeit geschäftsmäßig, wenn sie selbstständig und nicht nur gelegentlich sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen wird, wobei die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages keine Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen; eine Wiederholung der Tat ist allerdings nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle widerkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Auch die gewerbsmäßige Begehung setzt - ebenso wie die geschäftsmäßige Begehung - im gegebenen Normenzusammenhang die Selbstständigkeit der Tätigkeit voraus (Hinweis E 13.2.1962, 1667/60, 0161/62, VwSlg 5714 A/1962, E 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, E 14.3.1983, 81/04/0199).Im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 56, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 125 aus 1955, in seiner seit 1.7.1982 geltenden Fassung der WTBO-Novelle 1982, BGBl Nr 352, ist eine Tätigkeit geschäftsmäßig, wenn sie selbstständig und nicht nur gelegentlich sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen wird, wobei die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages keine Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen; eine Wiederholung der Tat ist allerdings nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle widerkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Auch die gewerbsmäßige Begehung setzt - ebenso wie die geschäftsmäßige Begehung - im gegebenen Normenzusammenhang die Selbstständigkeit der Tätigkeit voraus (Hinweis E 13.2.1962, 1667/60, 0161/62, VwSlg 5714 A/1962, E 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, E 14.3.1983, 81/04/0199).