Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0137

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBO §56 idF 1982/352;

Rechtssatz

Im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 56, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 125 aus 1955, in seiner seit 1.7.1982 geltenden Fassung der WTBO-Novelle 1982, BGBl Nr 352, ist eine Tätigkeit geschäftsmäßig, wenn sie selbstständig und nicht nur gelegentlich sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen wird, wobei die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages keine Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen; eine Wiederholung der Tat ist allerdings nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle widerkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Auch die gewerbsmäßige Begehung setzt - ebenso wie die geschäftsmäßige Begehung - im gegebenen Normenzusammenhang die Selbstständigkeit der Tätigkeit voraus (Hinweis E 13.2.1962, 1667/60, 0161/62, VwSlg 5714 A/1962, E 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, E 14.3.1983, 81/04/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040137.X01

Im RIS seit

21.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040137_19840117X01

Rechtssatz für 83/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0137

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBO §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0379/66 E 28. April 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übertretung nach Paragraph 56, WTBO ist ein fortgesetztes Begehungsdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040137.X02

Im RIS seit

21.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040137_19840117X02

Rechtssatz für 83/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/04/0137

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040137.X03

Im RIS seit

21.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040137_19840117X03

Rechtssatz für 83/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/04/0137

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, da die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordene Einzeltathandlung erfaßt. (Hinweis auf E vom 4.7.1977, 2601/76 u. a. sowie vom 10.2.1977, 0801/76, VwSlg 3246 A/1977).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040137.X04

Im RIS seit

21.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040137_19840117X04