Der Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 enthält keine Einschränkung in der Richtung, daß er etwa für Zeiträume, in denen ein Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1973 anhängig ist, nicht anzuwenden wäre.Der Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 enthält keine Einschränkung in der Richtung, daß er etwa für Zeiträume, in denen ein Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1973 anhängig ist, nicht anzuwenden wäre.