Verwaltungsgerichtshof
24.06.1983
83/04/0027
GRS wie 1819/78 E 28. März 1980 VwSlg 10086 A/1980 RS 1
Der Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 enthält keine Einschränkung in der Richtung, daß er etwa für Zeiträume, in denen ein Verfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1973 anhängig ist, nicht anzuwenden wäre.