Beruft sich der Bfr, dem die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zu Last gelegt wird, ERSTMALS im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens darauf, es sei ihm aus KONKRET vorgeführten medizinischen Gründen unmöglich gewesen, die Atemluftprobe durchzuführen, so bedarf es der entsprechenden Überprüfung (durch einen ärztlichen Amtssachverständigen) der Stichhältigkeit des Vorbringens (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).Beruft sich der Bfr, dem die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu Last gelegt wird, ERSTMALS im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens darauf, es sei ihm aus KONKRET vorgeführten medizinischen Gründen unmöglich gewesen, die Atemluftprobe durchzuführen, so bedarf es der entsprechenden Überprüfung (durch einen ärztlichen Amtssachverständigen) der Stichhältigkeit des Vorbringens (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).