Verwaltungsgerichtshof
01.02.1984
83/03/0223
GRS wie 81/02/0164 E 11. Dezember 1981 RS 1
Ausführungen bzgl. eines Spruches, mit dem der Bfr. schuldig erkannt wurde, sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt UND sich anschließend geweigert zu haben, seine Atemluft von hiezu befugten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei diese "Tat" dem Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO unterstellt wurde.