Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1984

Geschäftszahl

83/03/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0164 E 11. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen bzgl. eines Spruches, mit dem der Bfr. schuldig erkannt wurde, sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt UND sich anschließend geweigert zu haben, seine Atemluft von hiezu befugten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei diese "Tat" dem Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO unterstellt wurde.