Wird im Spruch eines nach § 5 Müllgesetz 1980, LGBl für das Land Burgenland Nr 15 ergangenen Bescheides nur über die Frage der Anschlusspflicht (in bejahendem Sinne) abgesprochen, so kann der Anschlusspflichtige dies vor dem VwGH nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Befreiung von dieser Verpflichtung (§ 6 Abs 2 MüllG 1980) wirksam bekämpfen.Wird im Spruch eines nach Paragraph 5, Müllgesetz 1980, Landesgesetzblatt für das Land Burgenland Nr 15 ergangenen Bescheides nur über die Frage der Anschlusspflicht (in bejahendem Sinne) abgesprochen, so kann der Anschlusspflichtige dies vor dem VwGH nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Befreiung von dieser Verpflichtung (Paragraph 6, Absatz 2, MüllG 1980) wirksam bekämpfen.