Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
82/14/0198
Entscheidungsdatum
01.03.1983
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1327/53 E 23. April 1954 VwSlg 932 F/1954 RS 1
Stammrechtssatz
Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140198.X03
Im RIS seit
01.03.1983
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012
Dokumentnummer
JWR_1982140198_19830301X03