Hat die Bfr als Lenkerin eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen maßgebende Verkehrsvorschriften verstoßen (hier: Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Nichtbeachten des Vorrangs auf einer unübersichtlichen Kreuzung bei infolge Regens, Dunkelheit, und nasser Fahrbahn entsprechend schlechter Sicht und Fahrbahnverhältnisse), liegt damit wohl eine der bestimmten Tatsachen im Sinne des § 66 Abs 1 bzw Abs 2 lit f KFG 1967 vor. Die Entziehung der Lenkerberechtigung und damit auch deren bloße Androhung setzt aber voraus, daß die Behörde auf Grund der im § 66 Abs 1 KFG 1967 zwingend vorgeschriebener Wertung dieser Tatsache zum Ergebnis kommen muß, daß die Bfrin auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kfz der in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Fehlt eine derartige schlüssige Feststellung, so ist ein Begründungsmangel gegeben (§ 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965).Hat die Bfr als Lenkerin eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen maßgebende Verkehrsvorschriften verstoßen (hier: Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Nichtbeachten des Vorrangs auf einer unübersichtlichen Kreuzung bei infolge Regens, Dunkelheit, und nasser Fahrbahn entsprechend schlechter Sicht und Fahrbahnverhältnisse), liegt damit wohl eine der bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, bzw Absatz 2, Litera f, KFG 1967 vor. Die Entziehung der Lenkerberechtigung und damit auch deren bloße Androhung setzt aber voraus, daß die Behörde auf Grund der im Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 zwingend vorgeschriebener Wertung dieser Tatsache zum Ergebnis kommen muß, daß die Bfrin auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kfz der in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Fehlt eine derartige schlüssige Feststellung, so ist ein Begründungsmangel gegeben (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965).