Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1982

Geschäftszahl

82/11/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1683/75 E 18. März 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Daß eine bei einem Verkehrsunfall unterlaufene Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgte, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist und Lenker - obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrsituation bedingenden Umstände bewußt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren - sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfaßten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat. Straßenkreuzungen gehören zu den am meisten gefährdeten Straßenzonen. Kommt es an solchen Stellen zu Zusammenstößen, so sind die Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Menschen und auf Sachwerte unter Umständen besonders weitgehend. (Hinweis auf E des OGH vom 12.9.61, Slt XXX4 68)