Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/05/0147

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §101;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 101, der Bauordnung für Wien gehören zu jenen im Paragraph 134, Absatz 3, leg cit erwähnten, die dem Schutz des Nachbarn dienen. Die Herstellung von zwei Türdurchbrüchen in einer Feuermauer stellt eine bauliche Maßnahme dar, durch welche sich grundsätzlich Gefahren für die Nachbargrundstücke ergeben können, weil die Feuersicherheit durch eine Öffnung in der Feuermauer vermindert werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050147.X01

Im RIS seit

28.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982050147_19830308X01

Rechtssatz für 82/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/05/0147

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §6 Abs8;

Rechtssatz

Durch die Herstellung von Feuermauerdurchbrüchen kann ein dem Paragraph 6, Absatz 8, der Bauordnung für Wien widersprechender Zustand geschaffen werden, was der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen würde, wenn in den an die Liegenschaft des Bfrs angrenzenden Gebäuden, und zwar auch in jenem, in welchem der Feuermauerdurchbruch geschaffen werden soll, Betriebe untergebracht sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050147.X02

Im RIS seit

28.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982050147_19830308X02

Rechtssatz für 82/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/05/0147

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §63 Abs5;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Aus den Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c und 63 Absatz 5, der Bauordnung für Wien ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn in Belangen des Brand- sowie Gesundheitsschutzes kein Mitspracherecht zusteht; es gibt Bestimmungen, die dem Nachbarn auf diesen Gebieten ein subjektivöffentliches Recht einräumen, und solche, die in diesen Belangen dem Nachbarn keine derartigen Rechte einräumen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050147.X03

Im RIS seit

28.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982050147_19830308X03

Rechtssatz für 82/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/05/0147

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §64 Abs1 lita;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1534/79 E 27. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren begründende Nachbareigenschaft im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BauO für Wien ist weder an eine gemeinsame Grundgrenze noch daran gebunden, daß der Bauplatz der Nachbarliegenschaft direkt gegenüberliegt dergestalt, daß diese sich wenigsten zum Teil noch innerhalb des dem Bauplatz vorgelagerten Bereiches befindet, der durch die Ziehung von Senkrechten auf die Baulinie an den Eckpunkten des Bauplatzes gebildet wird. Die Parteistellung hängt lediglich davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten MÖGLICHKEIT einer Verletzung sub.-öffentlicher, in der BauO verankerter Nachbarrechte verbunden ist. Ob dabei auch KONKRET eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn, sondern hat - namentlich, wenn in dieser Richtung Einwendungen gegen die Bauführung erhoben worden sind - Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu sein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050147.X04

Im RIS seit

28.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982050147_19830308X04

Rechtssatz für 82/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

82/05/0147

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §114 Abs4;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Aus Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien ergibt sich, dass auch Vorschriften, die feuerpolizeilichen Charakter haben, insofern subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, als ihnen gleichzeitig der Sinn zukommt, den Interessen der Beteiligten durch den Schutz vor Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen zu dienen. Paragraph 114, Absatz 4, leg cit begründet daher ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer (Hinweis E 9.12.1968, 1301/67, VwSlg 7463 A/1968, ergangen vor der Bauordnungsnovelle 1976).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050147.X05

Im RIS seit

28.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982050147_19830308X05