Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Geschäftszahl

82/05/0147

Rechtssatz

Aus den Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c und 63 Absatz 5, der Bauordnung für Wien ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn in Belangen des Brand- sowie Gesundheitsschutzes kein Mitspracherecht zusteht; es gibt Bestimmungen, die dem Nachbarn auf diesen Gebieten ein subjektivöffentliches Recht einräumen, und solche, die in diesen Belangen dem Nachbarn keine derartigen Rechte einräumen.