Verwaltungsgerichtshof
08.03.1983
82/05/0147
Die Bestimmungen des Paragraph 101, der Bauordnung für Wien gehören zu jenen im Paragraph 134, Absatz 3, leg cit erwähnten, die dem Schutz des Nachbarn dienen. Die Herstellung von zwei Türdurchbrüchen in einer Feuermauer stellt eine bauliche Maßnahme dar, durch welche sich grundsätzlich Gefahren für die Nachbargrundstücke ergeben können, weil die Feuersicherheit durch eine Öffnung in der Feuermauer vermindert werden kann.