Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Geschäftszahl

82/05/0147

Rechtssatz

Aus Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien ergibt sich, dass auch Vorschriften, die feuerpolizeilichen Charakter haben, insofern subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, als ihnen gleichzeitig der Sinn zukommt, den Interessen der Beteiligten durch den Schutz vor Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen zu dienen. Paragraph 114, Absatz 4, leg cit begründet daher ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer (Hinweis E 9.12.1968, 1301/67, VwSlg 7463 A/1968, ergangen vor der Bauordnungsnovelle 1976).