Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt, sich über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinweg zu setzen (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69 VwSlg 8091 A/1971 Rs 2, ergangen zu § 61 Abs 4 NÖ GemeindeO 1965).Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt, sich über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinweg zu setzen (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69 VwSlg 8091 A/1971 Rs 2, ergangen zu Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GemeindeO 1965).