Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1983

Geschäftszahl

82/05/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (hier: ergangen zu Paragraph 61, Absatz 5, NÖ GemeindeO 1973)

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.