Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 1. April 1982 aus, der Beschwerdeführer habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Firma" A Ges.m.b.H. seit 1979, insbesondere jedoch in der Zeit von Juni 1981 bis 22. September 1981, im Bezirk X 1) durch Angestellte und Bevollmächtigte Leitern im Umherziehen von Ort zu Ort und Haus zu Haus feilgeboten, wobei 2) Privatpersonen außerhalb der Standortgemeinde aufgesucht worden seien, obwohl keine schriftlichen, im Postwege herbeigeführten Aufforderungen vorgelegen seien. 3) Der Beschwerdeführer habe die Bevollmächtigten nicht mit amtlichen Legitimationen gemäß § 62 GewO 1973 versehen und 4) die Bevollmächtigten "mit Waren zum Verkauf versehen" und dadurch veranlaßt, daß diese eine Verwaltungsübertretung begehen, 5) weiters einen Ausverkauf angekündigt, obwohl die A Ges.m.b.H. dazu keine Bewilligung besessen habe, und 6) sich beim Transport der Leitern zu den Abnehmern nicht eines befugten Gewerbetreibenden bedient, obwohl diese Güterbeförderung nicht im Werkverkehr durchgeführt worden sei, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 367 Z. 16 GewO 1973, zu 2) § 367 Z. 19 GewO 1973 iVm. § 57 Abs. 3 leg. cit., zu 3) § 367 Z. 19 GewO 1973 iVm. § 57 Abs. 3 leg. cit., zu 4) § 7 VStG 1950 iVm. § 367 Z. 19 GewO 1973, zu 5) § 2 Ausverkaufsverordnung und zu 6) § 367 Z. 60 GewO 1973 begangen. Gemäß zu 1) bis 4) und 6) § 367 GewO 1973 und zu 5) § 6 Auskaufsverordnung wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu 1) bis 5) je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafen je fünf Tage) und zu 6) S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe zwölf Tage) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 369 GewO 1973 zu den Punkten 1), 2), 3) und 4) der Verfall der am 22. September 1981 beschlagnahmten 46 Stück Schiebeleitern verfügt. In der Begründung des Bescheides führte die Behörde unter anderem aus, durch Zeitungsanzeigen seien für die "Firma" A-gesellschaft m.b.H. über eine angebliche Werbeagentur Interessenten für den Kauf von Leitern angeworben worden. Diese Interessenten hätten sich bei einer Kontaktadresse telefonisch gemeldet. In den Anzeigen sei lediglich ein Leitertyp angeboten und angekündigt worden, daß die Lieferung unverzüglich frei Haus erfolge. Der Verkaufsfahrer FG habe jedoch am 22. September 1981 auf dem von ihm gelenkten Lkw 10 verschiedene Typen (insgesamt 46 Stück Leitern) mitgeführt und in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren erklärt, daß er den Kunden, deren Adresse er erhalten habe, Leitern vorführen solle und daß diese Kunden aus dem Angebot frei hätten wählen können. Der Beschwerdeführer hätte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft dafür Sorge tragen müssen, daß nur rechtsverbindlich bestellte Leitern ausgeliefert werden und er habe durch sein Verhalten dem Verkaufsfahrer die Begehung einer Verwaltungsübertretung, für die dieser rechtskräftig bestraft worden sei, zumindest vorsätzlich erleichtert, wenn er nicht überhaupt die Begehung dieser Verwaltungsübertretung veranlaßt habe. Letzteres sei als erwiesen anzusehen, weil nicht anzunehmen sei, daß ein Verkaufsfahrer einerseits angeblich rechtsverbindliche Bestellungen zur Auslieferung zugeteilt erhalte, andererseits aus dem Warenlager beliebige andere Waren entnehmen könne. Die vom Verkaufsfahrer mitgeführte Bestätigung, nämlich daß er nur berechtigt sei, für die angeführte Gesellschaft Leitern nach vorheriger, erfolgter Bestellung im Werk auszuliefern und die Beträge zu kassieren, sei somit unrichtig und diene offenbar nur zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Waren seien auf Lastkraftwagen, zugelassen auf FL, Osnabrück, transportiert worden und nicht zur gewerblichen Güterbeförderung zugelassen gewesen. Werkverkehr liege ebenfalls nicht vor, weil in diesem Falle der Lkw auf die Handelsgesellschaft zugelassen und mit einer Werksverkehrskarte versehen hätte sein müssen. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sei zu Recht davon ausgegangen worden, daß die Leitern nicht im Werkverkehr und auch nicht durch einen befugten "Gewerbsmann" befördert worden seien. Zum Ausspruch über den Verfall der beschlagnahmten Leitern führte die Behörde in der Begründung des Bescheides aus, daß sie sich zu dieser Maßnahme aus Gründen der General- und Spezialprävention veranlaßt gesehen habe, um derartige, dem Sinn des Konsumentenschutzes zuwiderlaufende Verkaufspraktiken ein für allemal abzustellen.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 1. April 1982 aus, der Beschwerdeführer habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Firma" A Ges.m.b.H. seit 1979, insbesondere jedoch in der Zeit von Juni 1981 bis 22. September 1981, im Bezirk römisch zehn 1) durch Angestellte und Bevollmächtigte Leitern im Umherziehen von Ort zu Ort und Haus zu Haus feilgeboten, wobei 2) Privatpersonen außerhalb der Standortgemeinde aufgesucht worden seien, obwohl keine schriftlichen, im Postwege herbeigeführten Aufforderungen vorgelegen seien. 3) Der Beschwerdeführer habe die Bevollmächtigten nicht mit amtlichen Legitimationen gemäß Paragraph 62, GewO 1973 versehen und 4) die Bevollmächtigten "mit Waren zum Verkauf versehen" und dadurch veranlaßt, daß diese eine Verwaltungsübertretung begehen, 5) weiters einen Ausverkauf angekündigt, obwohl die A Ges.m.b.H. dazu keine Bewilligung besessen habe, und 6) sich beim Transport der Leitern zu den Abnehmern nicht eines befugten Gewerbetreibenden bedient, obwohl diese Güterbeförderung nicht im Werkverkehr durchgeführt worden sei, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973, zu 2) Paragraph 367, Ziffer 19, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, leg. cit., zu 3) Paragraph 367, Ziffer 19, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, leg. cit., zu 4) Paragraph 7, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 19, GewO 1973, zu 5) Paragraph 2, Ausverkaufsverordnung und zu 6) Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 begangen. Gemäß zu 1) bis 4) und 6) Paragraph 367, GewO 1973 und zu 5) Paragraph 6, Auskaufsverordnung wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu 1) bis 5) je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafen je fünf Tage) und zu 6) S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe zwölf Tage) verhängt. Außerdem wurde gemäß Paragraph 369, GewO 1973 zu den Punkten 1), 2), 3) und 4) der Verfall der am 22. September 1981 beschlagnahmten 46 Stück Schiebeleitern verfügt. In der Begründung des Bescheides führte die Behörde unter anderem aus, durch Zeitungsanzeigen seien für die "Firma" A-gesellschaft m.b.H. über eine angebliche Werbeagentur Interessenten für den Kauf von Leitern angeworben worden. Diese Interessenten hätten sich bei einer Kontaktadresse telefonisch gemeldet. In den Anzeigen sei lediglich ein Leitertyp angeboten und angekündigt worden, daß die Lieferung unverzüglich frei Haus erfolge. Der Verkaufsfahrer FG habe jedoch am 22. September 1981 auf dem von ihm gelenkten Lkw 10 verschiedene Typen (insgesamt 46 Stück Leitern) mitgeführt und in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren erklärt, daß er den Kunden, deren Adresse er erhalten habe, Leitern vorführen solle und daß diese Kunden aus dem Angebot frei hätten wählen können. Der Beschwerdeführer hätte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft dafür Sorge tragen müssen, daß nur rechtsverbindlich bestellte Leitern ausgeliefert werden und er habe durch sein Verhalten dem Verkaufsfahrer die Begehung einer Verwaltungsübertretung, für die dieser rechtskräftig bestraft worden sei, zumindest vorsätzlich erleichtert, wenn er nicht überhaupt die Begehung dieser Verwaltungsübertretung veranlaßt habe. Letzteres sei als erwiesen anzusehen, weil nicht anzunehmen sei, daß ein Verkaufsfahrer einerseits angeblich rechtsverbindliche Bestellungen zur Auslieferung zugeteilt erhalte, andererseits aus dem Warenlager beliebige andere Waren entnehmen könne. Die vom Verkaufsfahrer mitgeführte Bestätigung, nämlich daß er nur berechtigt sei, für die angeführte Gesellschaft Leitern nach vorheriger, erfolgter Bestellung im Werk auszuliefern und die Beträge zu kassieren, sei somit unrichtig und diene offenbar nur zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Waren seien auf Lastkraftwagen, zugelassen auf FL, Osnabrück, transportiert worden und nicht zur gewerblichen Güterbeförderung zugelassen gewesen. Werkverkehr liege ebenfalls nicht vor, weil in diesem Falle der Lkw auf die Handelsgesellschaft zugelassen und mit einer Werksverkehrskarte versehen hätte sein müssen. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sei zu Recht davon ausgegangen worden, daß die Leitern nicht im Werkverkehr und auch nicht durch einen befugten "Gewerbsmann" befördert worden seien. Zum Ausspruch über den Verfall der beschlagnahmten Leitern führte die Behörde in der Begründung des Bescheides aus, daß sie sich zu dieser Maßnahme aus Gründen der General- und Spezialprävention veranlaßt gesehen habe, um derartige, dem Sinn des Konsumentenschutzes zuwiderlaufende Verkaufspraktiken ein für allemal abzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Agesellschaft m.b.H. rechtzeitig Berufung.
Mit Bescheid vom 30. August 1982 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
Der Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß am 18. und am 21. Juli 1981 in Absam 1) durch einen Bevollmächtigten Leitern im Umherziehen von Haus zu Haus feilgeboten worden seien, 2) der Bevollmächtigte mit "Waren zum Verkauf versehen" und dadurch veranlaßt worden sei, eine Verwaltungsübertretung zu begehen und 3) beim Transport der Leitern zu den Abnehmern nicht ein befugter Gewerbetreibender herangezogen worden sei, obwohl diese Güterbeförderung nicht im Werkverkehr durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 367 Z. 16 GewO 1973, zu 2) § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 367 Z. 16 GewO 1973 und zuDer Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß am 18. und am 21. Juli 1981 in Absam 1) durch einen Bevollmächtigten Leitern im Umherziehen von Haus zu Haus feilgeboten worden seien, 2) der Bevollmächtigte mit "Waren zum Verkauf versehen" und dadurch veranlaßt worden sei, eine Verwaltungsübertretung zu begehen und 3) beim Transport der Leitern zu den Abnehmern nicht ein befugter Gewerbetreibender herangezogen worden sei, obwohl diese Güterbeförderung nicht im Werkverkehr durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973, zu 2) Paragraph 7, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 und zu
3) § 367 Z. 60 GewO 1973 begangen. Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 würden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu 1) und 2) je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafen je drei Tage und zu 3) S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) verhängt. Außerdem werde gemäß § 369 GewO 1973 zu den Punkten 1) und 2) der Verfall der am 22. September 1981 beschlagnahmten 46 Stück Leitern verfügt. Das Strafverfahren hinsichtlich des im Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Strafvorwurfes würde gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950, die Strafverfahren hinsichtlich der in den Punkten 3) und 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Strafvorwürfe wurden gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wende im wesentlichen ein, daß ein Feilbieten im Umherziehen nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe er lediglich Waren, deren Bestellung er über das Mutterwerk in Deutschland im Postwege erhalten habe, ausliefern lassen, wobei jeweils lediglich konkrete Kunden aufgesucht worden seien. Im übrigen sei die Auslieferung durch ordnungsgemäß verzollte Lkw im Auftrage des Werkes durchgeführt worden. Schließlich sei das ausgesprochene Strafausmaß überhöht. Ebenfalls verfehlt sei der Ausspruch über den Verfall der Leitern. Ein solcher könne nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Verfügungsberechtigten überlassen worden seien. Die Leitern seien jedoch nach wie vor im Eigentum der Handelsgesellschaft gestanden. Im übrigen sei auch von der Verfallstrafe Abstand zu nehmen, weil es sich um Gegenstände handle, die der Beschwerdeführer zur Ausübung des Berufes benötige, was im vorliegenden Fall gegeben sei. Zu diesen Berufungseinwendungen verwies der Landeshauptmann zunächst auf § 9 Abs. 1 GewO 1973, wonach juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Gewerbe ausüben können, jedoch einen geeigneten Geschäftsführer im Sinne des § 39 GewO 1973 bestellt haben müssen. Dieser Geschäftsführer sei für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; gegen ihn sei auch eine allfällige Strafe zu verhängen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß er gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. sei. Es treffe ihn somit die gewerberechtliche Verantwortlichkeit, wobei in diesem Zusammenhang seine arbeitsrechtliche Stellung zum Dienstgeber unerheblich sei. Nach den Aussagen der im Zuge des Berufungsverfahrens vernommenen Zeugen habe der Verkaufsfahrer, der nicht Angestellter der Handelsgesellschaft sei, mit einem auf einen deutschen Eigentümer zugelassenen Lkw am 18. Juli 1981 und am 21. Juli 1981 die Zeugen aufgesucht und nicht nur die von diesen bestellten Leitern vorgeführt und auszuliefern beabsichtigt, sondern vielmehr auch eine Reihe anderer auf diesem Fahrzeug geladener Leitern in verschiedener Ausführung und Preislage zur Auswahl angeboten. Die Zeugen hätten aus dem Angebot frei wählen können und seien keinesfalls an ein bestimmtes Modell gebunden gewesen. Nach § 53 Abs. 1 GewO 1973 dürfe das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus neben anderen - hier nicht in Betracht kommenden Kriterien nur ausgeübt werden auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit im kleineren Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist (§ 53 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürften bei dem Feilbieten Waren nicht von Kraftfahrzeugen aus angeboten werden. Die im § 53 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 geforderten Umstände lägen im Beschwerdefall nicht vor, sodaß das Feilbieten entgegen dieser Bestimmung stattgefunden habe. Es habe daher die Strafbestimmung des § 367 Z. 16 GewO 1973 zur Anwendung gelangen müssen. Diese Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, zumal seiner Rechtfertigung nicht gefolgt werden könne, daß er von dieser Handlungsweise des Lkw-Fahrers nichts gewußt habe. Es erscheine unglaubwürdig, daß der genannte Fahrer ohne Wissen und ohne Zustimmung des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine doch erheblich höhere Anzahl als bestellte Leitern auf den Lkw habe aufladen können. Vielmehr müsse angenommen werden, daß diese Leitern bereits zum Zwecke des Feilbietens geladen worden seien und daß diese Tätigkeit (Feilbieten) zumindest mit Wissen des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Damit habe er aber im Sinne des § 7 VStG 1950 dem gesondert bereits rechtskräftig bestraften Verkaufsfahrer die Begehung einer Verwaltungsübertretung zumindest erleichtert, sodaß auch in dieser Hinsicht Strafbarkeit vorliege. Werkverkehr liege nach § 8 Güterbeförderungsgesetz vor, wenn neben anderen Voraussetzungen, die im vorliegenden Falle erfüllt seien, das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt werde, vom Unternehmer selbst - was hier ausscheide - oder seinen Angestellten bedient werde. Der Lenker des Fahrzeuges sei jedoch nicht Angestellter der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. gewesen, sodaß mangels Vorliegens dieser Voraussetzung eine Beförderung im Rahmen des Werkverkehrs nicht habe vorliegen können (die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug spielten dabei keine Rolle). Der Beschwerdeführer hätte sich somit eines befugten Transportunternehmers bedienen müssen. Durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung habe er sich jedoch strafbar im Sinne des § 367 Z. 60 GewO 1973 gemacht. Da eine Feilbietung lediglich am3) Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 begangen. Gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1973 würden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu 1) und 2) je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafen je drei Tage und zu 3) S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) verhängt. Außerdem werde gemäß Paragraph 369, GewO 1973 zu den Punkten 1) und 2) der Verfall der am 22. September 1981 beschlagnahmten 46 Stück Leitern verfügt. Das Strafverfahren hinsichtlich des im Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Strafvorwurfes würde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950, die Strafverfahren hinsichtlich der in den Punkten 3) und 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Strafvorwürfe wurden gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 eingestellt. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wende im wesentlichen ein, daß ein Feilbieten im Umherziehen nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe er lediglich Waren, deren Bestellung er über das Mutterwerk in Deutschland im Postwege erhalten habe, ausliefern lassen, wobei jeweils lediglich konkrete Kunden aufgesucht worden seien. Im übrigen sei die Auslieferung durch ordnungsgemäß verzollte Lkw im Auftrage des Werkes durchgeführt worden. Schließlich sei das ausgesprochene Strafausmaß überhöht. Ebenfalls verfehlt sei der Ausspruch über den Verfall der Leitern. Ein solcher könne nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Verfügungsberechtigten überlassen worden seien. Die Leitern seien jedoch nach wie vor im Eigentum der Handelsgesellschaft gestanden. Im übrigen sei auch von der Verfallstrafe Abstand zu nehmen, weil es sich um Gegenstände handle, die der Beschwerdeführer zur Ausübung des Berufes benötige, was im vorliegenden Fall gegeben sei. Zu diesen Berufungseinwendungen verwies der Landeshauptmann zunächst auf Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973, wonach juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Gewerbe ausüben können, jedoch einen geeigneten Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 39, GewO 1973 bestellt haben müssen. Dieser Geschäftsführer sei für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; gegen ihn sei auch eine allfällige Strafe zu verhängen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß er gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. sei. Es treffe ihn somit die gewerberechtliche Verantwortlichkeit, wobei in diesem Zusammenhang seine arbeitsrechtliche Stellung zum Dienstgeber unerheblich sei. Nach den Aussagen der im Zuge des Berufungsverfahrens vernommenen Zeugen habe der Verkaufsfahrer, der nicht Angestellter der Handelsgesellschaft sei, mit einem auf einen deutschen Eigentümer zugelassenen Lkw am 18. Juli 1981 und am 21. Juli 1981 die Zeugen aufgesucht und nicht nur die von diesen bestellten Leitern vorgeführt und auszuliefern beabsichtigt, sondern vielmehr auch eine Reihe anderer auf diesem Fahrzeug geladener Leitern in verschiedener Ausführung und Preislage zur Auswahl angeboten. Die Zeugen hätten aus dem Angebot frei wählen können und seien keinesfalls an ein bestimmtes Modell gebunden gewesen. Nach Paragraph 53, Absatz eins, GewO 1973 dürfe das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus neben anderen - hier nicht in Betracht kommenden Kriterien nur ausgeübt werden auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit im kleineren Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973). Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle dürften bei dem Feilbieten Waren nicht von Kraftfahrzeugen aus angeboten werden. Die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 geforderten Umstände lägen im Beschwerdefall nicht vor, sodaß das Feilbieten entgegen dieser Bestimmung stattgefunden habe. Es habe daher die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 zur Anwendung gelangen müssen. Diese Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, zumal seiner Rechtfertigung nicht gefolgt werden könne, daß er von dieser Handlungsweise des Lkw-Fahrers nichts gewußt habe. Es erscheine unglaubwürdig, daß der genannte Fahrer ohne Wissen und ohne Zustimmung des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine doch erheblich höhere Anzahl als bestellte Leitern auf den Lkw habe aufladen können. Vielmehr müsse angenommen werden, daß diese Leitern bereits zum Zwecke des Feilbietens geladen worden seien und daß diese Tätigkeit (Feilbieten) zumindest mit Wissen des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Damit habe er aber im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 dem gesondert bereits rechtskräftig bestraften Verkaufsfahrer die Begehung einer Verwaltungsübertretung zumindest erleichtert, sodaß auch in dieser Hinsicht Strafbarkeit vorliege. Werkverkehr liege nach Paragraph 8, Güterbeförderungsgesetz vor, wenn neben anderen Voraussetzungen, die im vorliegenden Falle erfüllt seien, das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt werde, vom Unternehmer selbst - was hier ausscheide - oder seinen Angestellten bedient werde. Der Lenker des Fahrzeuges sei jedoch nicht Angestellter der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. gewesen, sodaß mangels Vorliegens dieser Voraussetzung eine Beförderung im Rahmen des Werkverkehrs nicht habe vorliegen können (die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug spielten dabei keine Rolle). Der Beschwerdeführer hätte sich somit eines befugten Transportunternehmers bedienen müssen. Durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung habe er sich jedoch strafbar im Sinne des Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 gemacht. Da eine Feilbietung lediglich am
18. und am 21. Juli 1981 erwiesenermaßen stattgefunden habe, seien die ausgesprochenen Strafen herabzusetzen gewesen. Was die gemäß § 369 GewO 1973 verfügte Strafe des Verfalles anlange, so ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft, daß die in Rede stehenden Leitern mit den Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang stünden, weshalb die Strafe des Verfalles schon aus diesem Grunde habe ausgesprochen werden können - die Eigentumsverhältnisse an den Leitern spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle -, auch wenn in der Berufungsentscheidung dem Beschwerdeführer eine geringere Zahl an Straftatbeständen angelastet worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß es sich bei den für verfallen erklärten Leitern um Gegenstände handle, die der Beschwerdeführer zur Ausübung des Berufes benötige, sei unzutreffend, weil es sich bei den in Rede stehenden Leitern um Handelsware handle, die nicht zur Ausübung des Berufes, wie es im Sinne des § 369 GewO aufzufassen sei, gehöre. Zusammenfassend ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, daß die zur Bestrafung führenden Tatbestände mit Sicherheit feststünden. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen weiteren Zeugen sowie weitere Beweisaufnahmen hätten daher unterbleiben können. (Die weiteren Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides beziehen sich auf die verfügten Einstellungen des Strafverfahrens.)18. und am 21. Juli 1981 erwiesenermaßen stattgefunden habe, seien die ausgesprochenen Strafen herabzusetzen gewesen. Was die gemäß Paragraph 369, GewO 1973 verfügte Strafe des Verfalles anlange, so ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft, daß die in Rede stehenden Leitern mit den Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang stünden, weshalb die Strafe des Verfalles schon aus diesem Grunde habe ausgesprochen werden können - die Eigentumsverhältnisse an den Leitern spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle -, auch wenn in der Berufungsentscheidung dem Beschwerdeführer eine geringere Zahl an Straftatbeständen angelastet worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß es sich bei den für verfallen erklärten Leitern um Gegenstände handle, die der Beschwerdeführer zur Ausübung des Berufes benötige, sei unzutreffend, weil es sich bei den in Rede stehenden Leitern um Handelsware handle, die nicht zur Ausübung des Berufes, wie es im Sinne des Paragraph 369, GewO aufzufassen sei, gehöre. Zusammenfassend ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, daß die zur Bestrafung führenden Tatbestände mit Sicherheit feststünden. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen weiteren Zeugen sowie weitere Beweisaufnahmen hätten daher unterbleiben können. (Die weiteren Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides beziehen sich auf die verfügten Einstellungen des Strafverfahrens.)
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid dem gesamten Beschwerdevorbringen nach nur insoweit bekämpft wird, als mit ihm der Beschwerdeführer wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen bestraft und der Verfall der Leitern verfügt wurde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nach dem Inhalt der Beschwerde in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden, ferner in dem Recht, daß die Strafe des Verfalles nicht ausgesprochen werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem vor, daß das ihm unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides vorgeworfene Verhalten nicht den Tatbestand des § 367 Z. 16 GewO 1973 erfülle. Zu Spruchpunkt 2) wendet der Beschwerdeführer ein, es sei rechtlich unhaltbar, daß er als Haupttäter und gleichzeitig als Anstifter und Gehilfe zu ein und derselben Tat bestraft werde. Eine weitere Rechtswidrigkeit sei darin gelegen, daß die belangte Behörde diesbezüglich einen anderen Tatbestand und eine andere rechtliche Beurteilung (§ 7 VStG in Verbindung mit § 367 Z. 16 GewO 1973) als die Erstbehörde (§ 7 VStG in Verbindung mit § 367 Z. 19 GewO 1973) angenommen habe. Hinsichtlich des Verhaltens nach Spruchpunkt 1) und 2) sei überdies Verfolgungsverjährung eingetreten. Während nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter dem Beschwerdeführer angelastet worden sei, daß er selbst Leitern im Umherziehen feilgeboten und beim Aufsuchen der Privatpersonen Waren zum Verkauf mitgeführt habe, sei ihm erstmals im Straferkenntnis vom 1. April 1982 nach Ablauf der Verfolgungsverjährung vorgeworfen worden, einen Bevollmächtigten "mit Ware zum Verkauf versehen" und dadurch veranlaßt zu haben, daß dieser eine Verwaltungsübertretung begeht. Auch die Begehungsform der Beihilfe oder Anstiftung nach § 7 VStG 1950 sei erstmals im angeführten Straferkenntnis angenommen worden. Zu der ihm unter Spruchpunkt 3) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trägt der Beschwerdeführer u.a. vor, es sei ihm das Fahrzeug vom Mutterwerk zur Auslieferung der Leitern zur Verfügung gestellt worden. Da ein anderes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden sei und Bestellungen vorgelegen seien, habe er natürlich auftragsgemäß die Auslieferung dieser Bestellungen veranlassen müssen und habe, da er ja selbst Angestellter sei, nicht verlangen können, daß der Verkaufsfahrer auch bei der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. in S als Dienstnehmer angestellt werden sollte. Sein Verhalten sei daher durch triftige Gründe gerechtfertigt. Der ausgesprochene Verfall erscheine schon deshalb rechtlich verfehlt, weil ein Verfall nur dann ausgesprochen werden könne, wenn die für verfallen erklärten Gegenstände dem Täter oder einem Mitbeschuldigten vom Verfügungsberechtigten überlassen worden seien, was im Beschwerdefall nicht zutreffe, weil die Gegenstände weiterhin im Eigentum und in der Verfügungsmacht der Handelsgesellschaft verblieben seien und lediglich der Auftrag bestanden habe, diese Leitern auszuliefern.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nach dem Inhalt der Beschwerde in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden, ferner in dem Recht, daß die Strafe des Verfalles nicht ausgesprochen werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem vor, daß das ihm unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides vorgeworfene Verhalten nicht den Tatbestand des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 erfülle. Zu Spruchpunkt 2) wendet der Beschwerdeführer ein, es sei rechtlich unhaltbar, daß er als Haupttäter und gleichzeitig als Anstifter und Gehilfe zu ein und derselben Tat bestraft werde. Eine weitere Rechtswidrigkeit sei darin gelegen, daß die belangte Behörde diesbezüglich einen anderen Tatbestand und eine andere rechtliche Beurteilung (Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973) als die Erstbehörde (Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 19, GewO 1973) angenommen habe. Hinsichtlich des Verhaltens nach Spruchpunkt 1) und 2) sei überdies Verfolgungsverjährung eingetreten. Während nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter dem Beschwerdeführer angelastet worden sei, daß er selbst Leitern im Umherziehen feilgeboten und beim Aufsuchen der Privatpersonen Waren zum Verkauf mitgeführt habe, sei ihm erstmals im Straferkenntnis vom 1. April 1982 nach Ablauf der Verfolgungsverjährung vorgeworfen worden, einen Bevollmächtigten "mit Ware zum Verkauf versehen" und dadurch veranlaßt zu haben, daß dieser eine Verwaltungsübertretung begeht. Auch die Begehungsform der Beihilfe oder Anstiftung nach Paragraph 7, VStG 1950 sei erstmals im angeführten Straferkenntnis angenommen worden. Zu der ihm unter Spruchpunkt 3) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trägt der Beschwerdeführer u.a. vor, es sei ihm das Fahrzeug vom Mutterwerk zur Auslieferung der Leitern zur Verfügung gestellt worden. Da ein anderes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden sei und Bestellungen vorgelegen seien, habe er natürlich auftragsgemäß die Auslieferung dieser Bestellungen veranlassen müssen und habe, da er ja selbst Angestellter sei, nicht verlangen können, daß der Verkaufsfahrer auch bei der "Firma" A-gesellschaft m.b.H. in S als Dienstnehmer angestellt werden sollte. Sein Verhalten sei daher durch triftige Gründe gerechtfertigt. Der ausgesprochene Verfall erscheine schon deshalb rechtlich verfehlt, weil ein Verfall nur dann ausgesprochen werden könne, wenn die für verfallen erklärten Gegenstände dem Täter oder einem Mitbeschuldigten vom Verfügungsberechtigten überlassen worden seien, was im Beschwerdefall nicht zutreffe, weil die Gegenstände weiterhin im Eigentum und in der Verfügungsmacht der Handelsgesellschaft verblieben seien und lediglich der Auftrag bestanden habe, diese Leitern auszuliefern.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 6. Oktober 1981 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde zur Last gelegt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Gesellschaft m.b.H. seit 1979, insbesondere jedoch in der Zeit von Juni 1981 bis 22. September 1981 im Bezirk X, 1) Leitern im Umherziehen feilgeboten, 2) einen Ausverkauf bzw. eine ähnliche Veranstaltung ohne Bewilligung abgehalten, 3) Waren zum Ausverkauf "nachgeschoben", 4) sich bei der Beförderung der Leitern nicht eines befugten Gewerbetreibenden bedient, 5) die Bevollmächtigten nicht mit einem entsprechenden Ausweis versehen und 6) beim Aufsuchen der Privatpersonen Waren zum Verkauf mitgeführt zu haben. Diese Verfolgungshandlung läßt keinen Zweifel darüber, daß die dort angeführten Straftaten dem Beschwerdeführer nicht für seine Person angelastet wurden, daß also er selbst die Leitern im Umherziehen angeboten habe, sondern daß sich die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Handelsgesellschaft richtete, der die Straftaten zuzurechnen sind. Damit bezog sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A, Zl. 1664/76), wobei es unter dem Gesichtspunkte der Verfolgungsverjährung unerheblich ist, in welchem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft die Person stand, deren Handeln oder Unterlassen die Gesellschaft strafrechtlich zu verantworten hat. Hinsichtlich des Punktes 1) ist daher, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht bemerkte, Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG 1950 nicht eingetreten.In der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 6. Oktober 1981 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde zur Last gelegt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Gesellschaft m.b.H. seit 1979, insbesondere jedoch in der Zeit von Juni 1981 bis 22. September 1981 im Bezirk römisch zehn, 1) Leitern im Umherziehen feilgeboten, 2) einen Ausverkauf bzw. eine ähnliche Veranstaltung ohne Bewilligung abgehalten, 3) Waren zum Ausverkauf "nachgeschoben", 4) sich bei der Beförderung der Leitern nicht eines befugten Gewerbetreibenden bedient, 5) die Bevollmächtigten nicht mit einem entsprechenden Ausweis versehen und 6) beim Aufsuchen der Privatpersonen Waren zum Verkauf mitgeführt zu haben. Diese Verfolgungshandlung läßt keinen Zweifel darüber, daß die dort angeführten Straftaten dem Beschwerdeführer nicht für seine Person angelastet wurden, daß also er selbst die Leitern im Umherziehen angeboten habe, sondern daß sich die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Handelsgesellschaft richtete, der die Straftaten zuzurechnen sind. Damit bezog sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A, Zl. 1664/76), wobei es unter dem Gesichtspunkte der Verfolgungsverjährung unerheblich ist, in welchem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft die Person stand, deren Handeln oder Unterlassen die Gesellschaft strafrechtlich zu verantworten hat. Hinsichtlich des Punktes 1) ist daher, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht bemerkte, Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, VStG 1950 nicht eingetreten.
Der Beschwerde kommt in diesem Punkte allerdings aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu. Gemäß § 367 Z. 16 GewO 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn es sich nicht um ein den Bestimmungen des § 53 unterliegendes Feilbieten im Umherziehen, um die Ausübung des Viehschneidergewerbes (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) oder um die Ausübung des Marktfahrergewerbes (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) handelt und nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 gegeben ist. Nach § 53 Abs. 1 GewO 1973 darf das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur ausgeübt werden auf Grund 1) der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eier oder 2) einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.Der Beschwerde kommt in diesem Punkte allerdings aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 619, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn es sich nicht um ein den Bestimmungen des Paragraph 53, unterliegendes Feilbieten im Umherziehen, um die Ausübung des Viehschneidergewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,) oder um die Ausübung des Marktfahrergewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) handelt und nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben ist. Nach Paragraph 53, Absatz eins, GewO 1973 darf das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur ausgeübt werden auf Grund 1) der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, inländischem Brennholz, inländischer Butter und inländischen Eier oder 2) einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.
Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat im Sinne dieser Bestimmung hat sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu erstrecken.Gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat im Sinne dieser Bestimmung hat sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu erstrecken.
Nach § 367 Z. 16 GewO 1973 ist die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus verboten, es sei denn, daß es sich hiebei um ein zulässiges Feilbieten im Umherziehen im Sinne des § 53 leg. cit. handelt. Daraus ergibt sich, daß nicht jede im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Strafnorm des § 367 Z. 16 GewO 1973 unterliegt sondern nur eine solche, auf die die Voraussetzungen des § 53 leg. cit. nicht zutreffen. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 53 GewO 1973 ist sohin ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 367 Z. 16 leg. cit., weil erst dann ein nach dieser Bestimmung unzulässiges Feilbieten im Umherziehen vorliegt. Es muß daher, wenn einem Beschuldigten ein Verstoß gegen § 367 Z. 16 GewO 1973 vorgeworfen wird, schon im Spruch des Strafbescheides bei der Tatumschreibung im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950, und nicht erst in der Begründung, zum Ausdruck kommen, daß die Voraussetzungen des § 53 GewO 1973 nicht zutreffen, wovon im übrigen die belangte Behörde im Beschwerdefall ausging. Dem dargestellten Erfordernis wird jedoch die Tatumschreibung der belangten Behörde im Punkt 1 ihres Bescheides dahin, daß durch einen Bevollmächtigten Leitern im Umherziehen von Haus zu Haus feilgeboten wurden, nicht gerecht. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon aus diesem Grunde in diesem Punkte den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, was gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu seiner Aufhebung führte. Dabei kann ungeprüft bleiben, ob bei dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich daß nur Personen aufgesucht wurden, die eine Leiter bestellt haben, die Tatbestandsvoraussetzung der Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus im Sinne des § 367 Z. 16 GewO 1973 überhaupt verwirklicht wurde, mögen diese Personen letztlich eine andere als die bestellte Leiter gekauft haben.Nach Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 ist die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus verboten, es sei denn, daß es sich hiebei um ein zulässiges Feilbieten im Umherziehen im Sinne des Paragraph 53, leg. cit. handelt. Daraus ergibt sich, daß nicht jede im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Strafnorm des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 unterliegt sondern nur eine solche, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 53, leg. cit. nicht zutreffen. Das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 53, GewO 1973 ist sohin ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 367, Ziffer 16, leg. cit., weil erst dann ein nach dieser Bestimmung unzulässiges Feilbieten im Umherziehen vorliegt. Es muß daher, wenn einem Beschuldigten ein Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 vorgeworfen wird, schon im Spruch des Strafbescheides bei der Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950, und nicht erst in der Begründung, zum Ausdruck kommen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 53, GewO 1973 nicht zutreffen, wovon im übrigen die belangte Behörde im Beschwerdefall ausging. Dem dargestellten Erfordernis wird jedoch die Tatumschreibung der belangten Behörde im Punkt 1 ihres Bescheides dahin, daß durch einen Bevollmächtigten Leitern im Umherziehen von Haus zu Haus feilgeboten wurden, nicht gerecht. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon aus diesem Grunde in diesem Punkte den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zu seiner Aufhebung führte. Dabei kann ungeprüft bleiben, ob bei dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich daß nur Personen aufgesucht wurden, die eine Leiter bestellt haben, die Tatbestandsvoraussetzung der Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus im Sinne des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 überhaupt verwirklicht wurde, mögen diese Personen letztlich eine andere als die bestellte Leiter gekauft haben.
Was die unter Punkt 2) im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Tat anlangt, kommt schon dem in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung Berechtigung zu. Wie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung als Beschuldigter, die allein im Hinblick auf die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 in Betracht kommt, ergibt, wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der im § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzten Frist ein dieser Tat entsprechender Vorwurf nicht gemacht, weshalb es der belangten Behörde verwehrt war, den Beschwerdeführer wegen dieser Tat zu bestrafen. Die belangte Behörde belastete sohin auch in Ansehung dieser Übertretung den angefochtenen Bescheid mit einer zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führenden Rechtswidrigkeit.Was die unter Punkt 2) im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Tat anlangt, kommt schon dem in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung Berechtigung zu. Wie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung als Beschuldigter, die allein im Hinblick auf die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 in Betracht kommt, ergibt, wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 gesetzten Frist ein dieser Tat entsprechender Vorwurf nicht gemacht, weshalb es der belangten Behörde verwehrt war, den Beschwerdeführer wegen dieser Tat zu bestrafen. Die belangte Behörde belastete sohin auch in Ansehung dieser Übertretung den angefochtenen Bescheid mit einer zu seiner Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 führenden Rechtswidrigkeit.
Schließlich verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie den Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 367 Z. 60 GewO 1973 schuldig erkannte, weil beim Transport der Leitern zu den Abnehmern nicht ein befugter Gewerbetreibender herangezogen wurde, obwohl diese Güterbeförderung nicht im Werkverkehr durchgeführt wurde. Gemäß § 367 Z. 60 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,--Schließlich verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie den Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 schuldig erkannte, weil beim Transport der Leitern zu den Abnehmern nicht ein befugter Gewerbetreibender herangezogen wurde, obwohl diese Güterbeförderung nicht im Werkverkehr durchgeführt wurde. Gemäß Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,--
oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde als erwiesen angenommene, vorstehend wiedergegebene Sachverhalt reicht nicht aus, diesen unter die Tatbestandsvoraussetzung des § 367 Z. 60 GewO 1973 zu subsumieren. Hinsichtlich dieser Übertretung ist sohin der angefochtene Bescheid ebenfalls inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde als erwiesen angenommene, vorstehend wiedergegebene Sachverhalt reicht nicht aus, diesen unter die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 zu subsumieren. Hinsichtlich dieser Übertretung ist sohin der angefochtene Bescheid ebenfalls inhaltlich rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Damit aber erweist sich auch der mit den unter den Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang stehende, gemäß § 369 GewO 1973 ausgesprochene Verfall der Leitern als rechtswidrig, was ebenfalls dessen Aufhebung zur Folge hatte.Damit aber erweist sich auch der mit den unter den Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang stehende, gemäß Paragraph 369, GewO 1973 ausgesprochene Verfall der Leitern als rechtswidrig, was ebenfalls dessen Aufhebung zur Folge hatte.
Bei diesem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Prüfung war eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 29. Mai 1984