Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1984

Geschäftszahl

82/04/0206

Rechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 53, GewO 1973 nicht vorliegen. Wird einem Beschuldigten ein Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1973 vorgeworfen, dann muss im Spruch des Strafbescheides bei der Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 zum Ausdruck kommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 53, GewO 1973 nicht zutreffen.