Ausführungen, dass eine Berufung ungeachtet ihres äußeren
Erscheinungsbildes - sie wurde auf Geschäftspapier einer
Gesellschaft geschrieben und ist am Ende der Berufungsausführungen
mit der Firmenstampiglie versehen - nicht der Gesellschaft,
sondern - wie sich aus dem Inhalt ergibt "..... Die Bfr. X,Y,Z der
... legen Berufung gegen ... ein" - den letztgenannten Personen
zuzurechnen ist.