Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Geschäftszahl

82/04/0082

Rechtssatz

Unter dem Begriff "führen" im Sinne des Paragraph 2, des Ziviltechnikergesetzes ist das Führen im beruflichen Verkehr zu verstehen. Das bloße Eingetragensein des Firmenwortlautes einer Gesellschaft im Handelsregister stellt keine verbotene "Führung" im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.