Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Geschäftszahl

82/04/0082

Rechtssatz

Ausführungen, dass eine Berufung ungeachtet ihres äußeren

Erscheinungsbildes - sie wurde auf Geschäftspapier einer

Gesellschaft geschrieben und ist am Ende der Berufungsausführungen

mit der Firmenstampiglie versehen - nicht der Gesellschaft,

sondern - wie sich aus dem Inhalt ergibt "..... Die Bfr. X,Y,Z der

... legen Berufung gegen ... ein" - den letztgenannten Personen

zuzurechnen ist.