Das Begehren der zahlungspflichtigen Person gem § 57g Abs 1 HKG ist darauf gerichtet, über "Art und Ausmaß der Umlagenpflicht" einen Bescheid zu erhalten. Es wäre daher in diesem Sinne über das Begehren spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Das Begehren der zahlungspflichtigen Person gem Paragraph 57 g, Absatz eins, HKG ist darauf gerichtet, über "Art und Ausmaß der Umlagenpflicht" einen Bescheid zu erhalten. Es wäre daher in diesem Sinne über das Begehren spruchgemäß zu entscheiden gewesen.