Verwaltungsgerichtshof
11.03.1983
82/04/0059
Das Begehren der zahlungspflichtigen Person gem Paragraph 57 g, Absatz eins, HKG ist darauf gerichtet, über "Art und Ausmaß der Umlagenpflicht" einen Bescheid zu erhalten. Es wäre daher in diesem Sinne über das Begehren spruchgemäß zu entscheiden gewesen.