Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Geschäftszahl

82/04/0059

Rechtssatz

Das Begehren der zahlungspflichtigen Person gem Paragraph 57 g, Absatz eins, HKG ist darauf gerichtet, über "Art und Ausmaß der Umlagenpflicht" einen Bescheid zu erhalten. Es wäre daher in diesem Sinne über das Begehren spruchgemäß zu entscheiden gewesen.