§ 99 Abs 1 lit c StVO bildet die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat (Verweigerung der Blutabnahme) verletzt wurde (§ 44a lit b VStG 1950). Die bloße Heranziehung des § 5 Abs 6 StVO als solche Verwaltungsvorschrift begründet inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 2.7.1979, 1781/77 hinsichtlich des dort behandelten Verhältnisses zwischen § 5 Abs 2 und § 99 Abs 1 lit b StVO).Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO bildet die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat (Verweigerung der Blutabnahme) verletzt wurde (Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950). Die bloße Heranziehung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO als solche Verwaltungsvorschrift begründet inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 2.7.1979, 1781/77 hinsichtlich des dort behandelten Verhältnisses zwischen Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO).