Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1983

Geschäftszahl

82/03/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.