Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11179 A/1983
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
82/01/0056
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Index
44 Zivildienst
Rechtssatz
Die Höhe des nach § 29 ZDG gebührenden Kleidergeldes als eines Anspruches auf den Ersatz des während der Gesamtdienstzeit des Zivildienstpflichtigen erwachsenen Aufwandes für Arbeitskleidung und Leibwäsche bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der sich auf diesen Anspruch beziehenden Entscheidung nach § 32 Abs 4 ZDG.Die Höhe des nach Paragraph 29, ZDG gebührenden Kleidergeldes als eines Anspruches auf den Ersatz des während der Gesamtdienstzeit des Zivildienstpflichtigen erwachsenen Aufwandes für Arbeitskleidung und Leibwäsche bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der sich auf diesen Anspruch beziehenden Entscheidung nach Paragraph 32, Absatz 4, ZDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982010056.X02
Dokumentnummer
JWR_1982010056_19831012X02