Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
82/01/0056
Ein Berichtigungsbescheid bildet zwar grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine rechtliche Einheit; er tritt jedoch nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides und kann überhaupt nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Bezieht er sich auf einen Nichtbescheid, so geht er ins Leere (Hinweis E 28.2.1974 1631/73).