Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
82/01/0056
Die Höhe des nach Paragraph 29, ZDG gebührenden Kleidergeldes als eines Anspruches auf den Ersatz des während der Gesamtdienstzeit des Zivildienstpflichtigen erwachsenen Aufwandes für Arbeitskleidung und Leibwäsche bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der sich auf diesen Anspruch beziehenden Entscheidung nach Paragraph 32, Absatz 4, ZDG.