Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0091

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2827/78 E 9. November 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040091.X01

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1981040091_19820122X01

Rechtssatz für 81/04/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0091

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040091.X02

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1981040091_19820122X02

Rechtssatz für 81/04/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0091

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 193, Absatz eins und 24 Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ergibt sich für den Konzessionsinhaber u.a. die Verpflichtung, in einem ihm zumutbaren Maß für die Aufrechtherhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Betrieb selbst zu sorgen und sich in seiner Abwesenheit nur durch solches Personal vertreten zu lassen, das insbesondere charakterlich geeignet erscheint, Verstößen gegen die öffentliche Ordnung entgegenzuwirken. vergleiche E vom 29.10.1969, 1465/68, vom 9.12.1970, 0294/70 und vom 10.7.1974, 0169, 0170/74)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040091.X03

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1981040091_19820122X03