(7)Absatz 7,Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) nach Maßgabe des Abs. 8 zur Gänze oder zum Teil anzurechnen.Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) nach Maßgabe des Absatz 8, zur Gänze oder zum Teil anzurechnen.