Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch, Verwendung im Bundesheer oder andere Verwendung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Absatz 2, zum Teil die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,), wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß der erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit (Absatz eins,) ersetzt; hiebei sind maßgebend
    1. Ziffer eins
      bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;
    2. Ziffer 2
      bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz 2, betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,), das Drogistengewerbe (Paragraph 223,), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (Paragraph 228,) oder für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 232,) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
  4. Absatz 4,Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Paragraph 22, Absatz 10, genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
  5. Absatz 5,Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten
    1. Ziffer eins
      während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, und
    2. Ziffer 2
      in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine solche vorschreibt,
    so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) anzurechnen.
  6. Absatz 6,Sofern eine Verwendung im Bundesheer dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Absatz 5, nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung geeignet ist, die im Absatz 5, angeführte Dauer der Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen, die während einer solchen Verwendung im Bundesheer für das jeweilige Gewerbe vermittelt werden.
  7. Absatz 7,Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) nach Maßgabe des Absatz 8, zur Gänze oder zum Teil anzurechnen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß Absatz 7, geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Behinderung Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9,Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera a bis f des Berufsausbildungsgesetzes zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,) zur Gänze anzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075691

alte Dokumentnummer

N5198811350J