Absatz eins,Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Absatz 2, zum Teil die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 106,), wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.