Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
81/03/0180
Entscheidungsdatum
23.12.1981
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS 3. Juli 1979 VwSlg 9901 A/1979 RS 2
Stammrechtssatz
Gliedert sich eine einheitliche Beschwerde ihrem Inhalt nach in die Anfechtung eines Bescheides des Landeshauptmannes einerseits und in die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung andererseits, so ist, wenn das in der Beschwerde gestellte Kostenbegehren hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich differenziert worden ist und die Anfechtung jedes der beiden Bescheide Aufwendungen in je gleicher Höhe verursacht hat, davon auszugehen, daß das Begehren auf Aufwandersatz für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Landeshauptmann zur Hälfte gegen diesen (bzw gegen den Bund) und für den Fall des Obsiegens gegenüber der Landesregierung zur Hälfte gegen diese (bzw gegen das Land) gerichtet ist.
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des
Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei
mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer
angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030180.X03
Dokumentnummer
JWR_1981030180_19811223X03