Die Vorschriften des II. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) sind, im Sinne des § 103 Abs 1 KFG verstanden, auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht, wie z.B. Scheinwerfer außer den in § 99 Abs 1 KFG genannten Situationen.Die Vorschriften des römisch zwei. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) sind, im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, KFG verstanden, auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht, wie z.B. Scheinwerfer außer den in Paragraph 99, Absatz eins, KFG genannten Situationen.