Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Geschäftszahl

81/03/0097

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses alle Tatbestandselemente zu umfassen, bei Anwendung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG also auch den Umstand, daß der Beschuldigte Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist. (Hinweis auf E vom 16.9.1981, Zl. 81/03/0135 und vom 30.9.1981, Zl. 81/03/0091)