Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Geschäftszahl

81/03/0097

Rechtssatz

Die Vorschriften des römisch zwei. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) sind, im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, KFG verstanden, auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht, wie z.B. Scheinwerfer außer den in Paragraph 99, Absatz eins, KFG genannten Situationen.