Im Falle einer Bestrafung nach § 84 Abs 2 StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tafel außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt wurde, ob sie innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße errichtet wurde und wie die Aufschrift auf der Tafel lautet.Im Falle einer Bestrafung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tafel außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt wurde, ob sie innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße errichtet wurde und wie die Aufschrift auf der Tafel lautet.