Verwaltungsgerichtshof
24.04.1981
81/02/0004
GRS wie 2119/64 E 22. Juni 1965 RS 1
Im Falle einer Bestrafung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tafel außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt wurde, ob sie innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße errichtet wurde und wie die Aufschrift auf der Tafel lautet.