Überträgt ein Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen, im Betrieb beschäftigten Personen, dann ist das mangelnde Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Umstand, dass das Unternehmen für eine so grosse Anzahl von Zweigniederlassungen und Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 19.1.1977, 1293/76, E 16.10.1981, 3148/80).Überträgt ein Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen, im Betrieb beschäftigten Personen, dann ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Umstand, dass das Unternehmen für eine so grosse Anzahl von Zweigniederlassungen und Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 19.1.1977, 1293/76, E 16.10.1981, 3148/80).