Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1982

Geschäftszahl

2984/80

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den Paragraphen 25, ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar (Hinweis E 25.5.1977, 2236/76).