Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1982

Geschäftszahl

2984/80

Rechtssatz

Dadurch, dass Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80).