Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1611/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1611/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §6 Abs2 idF 1974/476;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis ist kein Befangenheitsgrund. (hier: Mitglieder des LAS zw. OAS)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X01

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001611_19801125X01

Rechtssatz für 1611/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1611/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §6 Abs2 idF 1974/476;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes handelt es sich allerdings nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950, das fachkundige Mitglied übt nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG 1950 aus.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X02

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001611_19801125X02

Rechtssatz für 1611/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1611/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §60;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 3 (hier: Verschlechterung der Wasserabflußverhältnisse auf Grund von Veränderungen, die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens durchgeführt wurden)

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Begründungspflicht des Obersten Agrarsenates zur Entkräftung von Einwendungen in der Berufung, die die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffen (hier: ungenügende Erschließung eines Abfindungsgrundstückes, Notwendigkeit der völligen Umstellung der früheren Bewirtschaftungsform wegen Vermehrung von Flächen mit Steigung von 23 %).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X03

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001611_19801125X03

Rechtssatz für 1611/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1611/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Beschwerdepunktes hat der VwGH gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 von Amts wegen zu prüfen, ob die belangte Behörde ihr E im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 ausreichend begründet hat. Die Aufhebung eines Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Bfr darauf beschränkt, diesen Mangel ohne nähere Darlegung aufzuzeigen. Schon deshalb kam die Durchführung des vom Bfr beantragten Augenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den VwGH nicht in Betracht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X04

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001611_19801125X04

Rechtssatz für 1611/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1611/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, FLG ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit von Entscheidung. Mit der Behauptung die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten läßt sich eine Rechtswidrigkeit des Abfindungsanspruches nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X05

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001611_19801125X05

Entscheidungstext 1611/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1611/80

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §6 Abs2 idF 1974/476;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des AH und der MH, beide in H, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1976, Zl. 710.159/03-OAS/76, betreffend die Zusammenlegung O, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Wandl, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. JJ, und des Beschwerdeführers persönlich, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde legte mit Bescheid vom 30. Juli 1973 das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens O in einem Zusammenlegungsplan fest und legte diesen Plan in der Zeit vom 14. bis zum 28. August 1973 zur allgemeinen Einsicht auf.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan wurde von mehreren Parteien, darunter auch von den Beschwerdeführern, berufen.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gab mit seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, GZ. VI/4-AO-744/79-1975, der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan, soweit dies die Beschwerdeführer betrifft, dahin ab, daß er deren Abfindung 559 anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, den Beschwerdeführern jedoch eine Teilfläche der Abfindung 569 von 0,6973 ha (1.656,00 Punkte) zuwies und diese Teilfläche mit der Abfindung 568 vereinigte. Im übrigen gab der Landesagrarsenat der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates fristgerecht Berufung mit der Begründung, das Erkenntnis sei rechtswidrig und unzweckmäßig. Der Zweck des Kommassierungsverfahrens sei nicht erreicht worden. In der Berufungsverhandlung beim Landesagrarsenat sei von den Beschwerdeführern eingeräumt worden, daß die Abänderungsvorschläge des Senates eine Gesprächsbasis mit den betroffenen Nachbarn bilden können. Von diesen sei aber eine strikte Ablehnung der Erörterung erfolgt. Der Tauschvorschlag sei von den Beschwerdeführern nur dann als Verhandlungsbasis mit den Nachbarn angesehen worden, wenn der sog. A-acker, der sich im Abfindungsgrundstück 579 befinde, ausgetauscht würde. Dieser Aacker sei so schlecht, daß ihn im ganzen Kommassierungsgebiet niemand nehmen wolle. Die Beschwerdeführer hätten mit diesem Acker 3,4 ha Grund bekommen, der auf Grund seiner Form außerordentlich schwer zu bewirtschaften sei. Was den Keller beim B-Feld betreffe, so blieben die Beschwerdeführer dabei, daß dieser infolge der Stauung des Wassers beim Weg bei starkem Regen unter Wasser stehe. Der neu angelegte Weg im B-Feld sei am Waldrand angelegt worden und somit unrechtmäßig ein Waldgrundstück in die Kommassierung miteinbezogen worden. Hier werde die Rechtmäßigkeit der Abfindung infolge fehlender Abfindung bekämpft. Das Grundstück am Sauplatz sei nur unter Lebensgefahr zu bewirtschaften. Durch diese Wirtschaftserschwernis werde der Kommassierungserfolg in Frage gestellt. Mit besonderem Nachdruck werde die Feststellung des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft, daß bezüglich der Abfindung 568 zu sagen sei, daß dieses Grundstück zum großen Teil den schlechtesten Teil der Abfindung der Beschwerdeführer enthalte, jedoch der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Hier sei klarzulegen, daß nur Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen werden könnten. Sei dies nicht der Fall, habe das mit dem Bewertungsplan nichts mehr zu tun. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführer Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht erhalten hätten, sei in gesetzwidriger Weise der Kommassierungserfolg nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Berufung, das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates dahin abzuändern, daß ihnen die Grundstücke, welche sie seinerzeit besaßen, zurückgegeben werden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) diese Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Erkenntnis aus, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, sei in den Angelegenheiten der Flurverfassung-Zusammenlegung die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Der Oberste Agrarsenat könne und dürfe daher nur prüfen, ob die Abfindung eines Berufungswerbers den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entsprechend als gleichwertiger Ersatz für seinen Altbesitz anzusehen sei. Er habe hiebei die Gesamtabfindung des Berufungswerbers, wie sie auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vorliege, mit dem gesamten Altbesitz zu vergleichen und den Bestimmungen des Paragraph 17, des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Landesgesetzblatt , Nr. 6650, zu messen. Festzuhalten sei, daß gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarbehördengesetz 1950 die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne; die im unterinstanzlichen Verfahren ermittelten Werte seien vielmehr der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen.

Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer mit 20 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 6,9856 ha und einem Vergleichswert von 13.888,04 Punkten in das Verfahren einbezogen worden. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten sie Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Gesamtwert von 13.494,05 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates haben die Beschwerdeführer drei Abfindungsgrundstücke im Gesamtausmaß von 6,6165 ha, die einem Vergleichswert von 13.480,97 Punkten entspreche, erhalten. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel des Paragraph 17, Absatz eins, 6 und 7 FLG gesetzmäßig erfolgt sei. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch erreiche mit -13,08 Vergleichspunkten einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von ± 674,05 Punkten.

Die Beschwerdeführer hätten allerdings in dieser Richtung auch gar nichts vorgebracht. Sie behaupteten nur ganz allgemein, daß sie im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten hätten. Sie übersehen allerdings, daß die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" (der Abfindungsgrundstücke) kein in Paragraph 17, FLG enthaltenes Kriterium sei, nach dem die Gesetzmäßigkeit des Erkenntnisses des Landesagrarsenates geprüft werden könnte.

Die Beschwerdeführer bemängelten allerdings im einzelnen die Abfindungsgrundstücke 572 (richtig wohl: 579) und 568, von denen sie behaupteten, daß sie entweder infolge der Ausformung bzw. der Hanglage nur außerordentlich schwer zu bearbeiten seien. Sie machten mit diesem Vorbringen offensichtlich eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz 8, FLG geltend, wonach die Abfindungsgrundstücke aus Grundflächen zu bestehen haben, die möglichst groß, günstig geformt, sowie ausreichend erschlossen sind, und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß die Gesamtabfindung auch aus der Sicht des Paragraph 17, Absatz 8, FLG gesetzmäßig erfolgt sei. Zunächst sei davon auszugehen, daß ein Vergleich zwischen altem Besitzstand und Abfindung immer nur hinsichtlich der Gesamtheit der alten Grundstücke und der Gesamtabfindung gezogen werden könne. Es sei daher nicht möglich, ein einzelnes Altgrundstück mit einem Abfindungsgrundstück zu vergleichen. Es sei nun richtig, daß die Bewirtschaftung des nördlichen Teiles des Abfindungsgrundstückes 568 wegen seiner großen Steilheit bis zu 21 % und dem vorhandenen Querhang sehr schwierig sei. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß die schlechtesten Teile dieses Abfindungsgrundstückes schon vor der Zusammenlegung im Eigentum der Beschwerdeführer gestanden seien. Die nordwestliche Ecke dieses Grundstückes sei im Kataster als Hutweide ausgewiesen, sei auch im Zuge des Bewertungsverfahrens so bewertet und erst durch Kultivierungsarbeiten so verbessert worden, daß die Bewirtschaftung als Acker erfolgen könne. Das Abfindungsgrundstück 568 sei rund 100 m breit; die den Beschwerdeführern in diesem Ried vor der Zusammenlegung gehörigen Grundstücke hätten eine Gesamtbreite von etwa 96 m gehabt. Wenn man nun noch das Altgrundstück 135, das ebenfalls Hangneigung aufgewiesen habe und in diesem Ried gelegen sei, dazuzähle, dann sei gegenüber dem alten Besitzstand zweifellos keine Verschlechterung eingetreten.

Es sei ferner richtig, daß das Abfindungsgrundstück 579 schlechter ausgeformt sei. Dieses Abfindungsgrundstück sei an drei Seiten von Wegen umschlossen und liege am Rand des Zusammenlegungsgebietes; seine Ausformung sei dadurch bedingt. Die Beschwerdeführer hätten aber auch in diesem Bereich ein Altgrundstück gehabt, das ebenfalls keilförmig ausgeformt gewesen sei. Auch das Altgrundstück 218 habe parallele Grenzen nicht gehabt. Eine Verschlechterung gegenüber dem alten Besitzstand sei daher auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen.

Schließlich bemängelten die Beschwerdeführer noch, daß ihr Keller im B-Feld durch die Anlage eines Weges entlang des Waldrandes wassergefährdet sei. Eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen liege ihrer Ansicht nach auch dadurch vor, daß dieser Weg am Waldrand angelegt worden sei und somit unrechtmäßig ein Waldgrundstück in die Kommassierung einbezogen sei. Dieses Vorbringen stehe mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Widerspruch. Wie aus dem Besitzstandsausweis zu ersehen sei, seien nämlich die erforderlichen Flächen durch Einbeziehung und Abtrennung von Teilflächen aus den Waldgrundstücken im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d und Paragraph 18, Absatz 2, FLG für das Verfahren in Anspruch genommen worden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landesagrarsenates sei auch die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß die Wassergefahr hinsichtlich des Kellers im B-Feld auch im alten Besitzstand vorhanden gewesen sei, da der Kellereingang unter dem umgebenden Gelände liege. Wenn und insoweit durch die Anlegung des Weges der Wasserzufluß verstärkt werde, so berühre dies nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer; dieser Umstand könnte allenfalls eine schadenersatzrechtliche Frage darstellen. Im übrigen könne nach Ansicht der belangten Behörde einem allfälligen Wasserschaden durch einfache technische Vorkehrungen (z.B. Wasserspule im Weg oder Quergefälle des Weges oder Randwulst am südlichen Wegrand) vorgebeugt werden.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, daß der überaus große Zusammenlegungserfolg durch radikale Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe zwar durch die Tatsache etwas geschmälert werde, daß die drei Abfindungsgrundstücke entweder zur Gänze (Abfindungsgrundstück 579) oder in Teilen nicht parallele Längsgrenzen aufwiesen und der Nordteil der Abfindung 568 infolge seiner Steilheit und des Querhanges schwierig zu bearbeiten sei, daß insgesamt aber gegenüber dem alten Besitzstand keine Verschlechterung eingetreten sei.

Die belangte Behörde hatte das unterinstanzliche Ermittlungsverfahren durch örtliche Erhebungen durch Abgeordnete des Senates am 26. Juli 1976 ergänzt. In der Niederschrift über die vor der belangten Behörde am 6. Oktober 1976 durchgeführte Berufungsverhandlung ist festgehalten, daß der Berichterstatter in der Verhandlung eine Darstellung des bisherigen Verfahrensganges vorgetragen hat.

Die Beschwerdeführer bekämpften das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fristgerecht mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und beantragten vor diesem für den Fall der Abweisung der Beschwerde, diese zur Entscheidung darüber, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtener Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien, an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Mit seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1980, B 84/77-14, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Den Beschwerdeführern wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Ergänzung der Beschwerde zu den inhaltlichen Erfordernissen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG 1965 aufgetragen.

Die Beschwerdeführer haben innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Nach dieser erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG 1950, über das Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 und auf Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, 18 und 19 FLG verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragten deshalb, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund des von der belangten Behörde gestellten Antrages - die Beschwerdeführer selbst hatten ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung und damit außerhalb der Frist des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 gestellt - wurde eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung erwogen:

1. Die Beschwerdeführer behaupten, die Mitglieder des Obersten Agrarsenates, welche mit keiner Sachverständigentätigkeit betraut gewesen seien, wären befangen gewesen. Die Mitwirkung von Sachverständigen im Obersten Agrarsenat stelle deshalb einen Befangenheitsgrund dar, weil diese sachverständigen Mitglieder, die auf Grund ihrer akademischen Ausbildung nicht sachkundig seien, ihr Stimmrecht ohne Kenntnis der Sachlage in Anspruch nehmen und somit die Rechtsfindung, ohne in der Sache kundig zu sein, beeinflußten.

Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Befangenheitsgrund nicht zu entnehmen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, haben dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder sowohl rechtskundige Beamte und Richter, als auch ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter, ein in forstrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter, jeweils des höheren Ministerialdienstes, und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 anzugehören. Wann Befangenheit vorliegt, bestimmt in Angelegenheiten der Bodenreform gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 die Vorschrift des Paragraph 7, AVG 1950. Nach dieser kommt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes nicht als Grund für eine Befangenheit von Verwaltungsorganen in Betracht. Sollten die Beschwerdeführer meinen, daß Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis ein Befangenheitsgrund sein könnte, so trifft dies nicht zu.

2. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer im Mangel eines schriftlichen Gutachtens und darin, daß ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der erste Grund läßt einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht erkennen, weil die Beschwerdeführer nicht dartun, welche entscheidungswesentlichen Tatsachenfragen durch die Unterlassung der Einholung von Gutachten unbeantwortet geblieben seien.

Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die in der Beschwerdesache dieses Gerichtshofes Zl. 1754/79 erstattete Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, nur der vom sachverständigen Mitglied des Kollegialorganes aufgenommene Befund, nicht jedoch die von diesem Mitglied vorgenommene Begutachtung unterliege der Regel des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, da das Gutachten schon die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einschließe, nicht zu folgen. Wenn auch in der Regel ein Sachverständiger, um sein Gutachten abgeben zu können, selbst den Befund erhebt, also unter Verwertung seiner Fachkenntnis diejenigen tatsächlichen Grundlagen ermittelt, welche für die Begutachtung erforderlich sind, so ist der für das Ermittlungsverfahren schließlich wesentliche Teil der Tätigkeit, um derentwillen diese von der Behörde in Anspruch genommen wird, die von Fachkundigkeit getragene Schlußfolgerung aus dem Befund. Sie ist Aussage über Tatsachen, mag auch das Thema, auf welches sie sich erstreckt, durch den auf seine Verwirklichung zu überprüfenden gesetzlichen Tatbestand vorgezeichnet sei. Das Gutachten selbst ist nicht Beweiswürdigung, ist doch unter dieser das Abwägen aller Umstände zu verstehen, welches schließlich im Organwalter zur Überzeugung führt, daß eine Tatsache als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen ist. Nicht nur der Befund sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen daher der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Dabei ist sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Tatsache bewußt, daß es sich bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 handelt und daß das fachkundige Mitglied nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 ausübt.

Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Der Beschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entnehmen, welches Tatsachenvorbringen die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erstattet hätten, wäre ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wurde von den Beschwerdeführern also nicht aufgezeigt.

Schon deshalb kam die Durchführung eines Augenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.

3. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides machen die Beschwerdeführer geltend, es sei ihnen kein Grundstück mit tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen worden.

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FLG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor der Novelle 1979 hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Der im Beschwerdefall bedeutsame Absatz 8, des Paragraph 17, FLG bestimmte in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung, daß, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar sei, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen haben, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen, wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, durften nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Mit dieser Rechtslage ist die Ansicht der Beschwerdeführer, ihnen stünde ein Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken mit tunlichst gleicher Beschaffenheit zu, nicht vereinbar. Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aus dem Gesichtspunkt des vom Gesetzgeber in Paragraph 17, Absatz 8, FLG erteilten Auftrages ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit. Mit der Behauptung, die Abfindungsgrundstücke seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die jeweiligen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten, läßt sich daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht begründen.

4. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer weiters darin, daß anläßlich der Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen die Abfindung 568 und der A-acker (Abfindung 579) eine Verschlechterung ihrer Bonität erfahren hätten, was zu einer Nachbewertung gemäß 19 FLG hätte führen müssen.

Ein derartiges Sachverhaltsvorbringen war von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der belangten Behörde nicht gemacht worden. Diese hatte ohne entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführer keine Veranlassung, zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführer etwa auf Grund des erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgetragenen Sachverhaltes für nicht gesetzmäßig abgefunden erachten. Die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen konnte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde daher nicht berücksichtigen, da das Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht dazu dient, im ordentlichen Rechtsmittelweg versäumte Einwendung nachzuholen.

Soweit die Beschwerdeführer jedoch ihr Vorbringen im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde insoweit wiederholen, als sie die Bewirtschaftungserschwernisse der beiden erwähnten Abfindungsgrundstücke anführen, unterlassen sie es, das Argument der belangten Behörde zu widerlegen, daß ihnen gleiche Bewirtschaftungserschwernisse bereits an den in gleicher Lage befindlichen Altgrundstücken entgegenstanden. Die Beschwerdeführer vertreten allerdings in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung, eine Zusammenlegung hätte sämtliche nachteiligen Kriterien der Grundstücke so weit als möglich auszuschalten und dürfe sich nicht darauf beschränken, die Anzahl der Grundstücke zu vermindern. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, daß eine Beseitigung der von den Beschwerdeführern als unerwünscht angesehenen Nachteile der Abfindungsgrundstücke 568 und 579 möglich gewesen wäre. Auch insofern gelingt es der Beschwerde daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

5. Zur Begründung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringen die Beschwerdeführer weiters vor, die Inanspruchnahme von Waldgrundstücken für eine gemeinsame Anlage - Weg - im B-Feld sei deshalb gesetzwidrig, weil die eingebrachten Teilflächen keiner Bewertung unterzogen und einfach von den Waldgrundstücken flächenmäßig abgeschrieben worden seien. Dadurch sei den Beschwerdeführern ein größerer Prozentsatz an Flächen für die gemeinsamen Anlagen abgezogen worden, weil zum normalen Abzug aus den eingebrachten Grundstücken zusätzliche Waldflächen abgeschrieben worden seien. Diese Flächen schienen im Bewertungsplan nicht auf. Sie hätten daher mit einer Nachbewertung einbezogen werden müssen.

Die Beschwerdeführer hatten im Verwaltungsverfahren lediglich die Behauptung aufgestellt, der neu angelegte Weg im B-Feld sei am Waldrand angelegt und somit unrechtmäßig ein Waldgrundstück in die Komassierung einbezogen worden, hier werde die Rechtmäßigkeit der Abfindung infolge fehlender Abfindung bekämpft. Diesem Berufungsvorbringen war die belangte Behörde mit dem Hinweis begegnet, aus dem Besitzstandsausweis sei zu ersehen, daß die erforderlichen Flächen durch Einbeziehung und Abtrennung von Teilflächen aus den Waldgrundstücken im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und Paragraph 13, Absatz 2, FLG für das Verfahren in Anspruch genommen worden seien.

Eine Behauptung, die auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommenen Teilflächen seien keiner Bewertung unterzogen worden und schienen im Bewertungsplan nicht auf, wurde von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt, sodaß auf dieses neue Tatsachenvorbringen aus den bereits weiter oben wiedergegebenen Gründen nicht einzugehen ist.

6. Schließlich versuchen die Beschwerdeführer die Behauptung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch damit zu begründen, die dritte Teilabfindung am Waldrand des C-berges (Abfindungsgrundstück 592) hätte ebenfalls einer Nachbewertung gemäß Paragraph 19, FLG unterzogen werden müssen, weil auch dort Terrassen abgeschoben worden seien, wodurch schlechtere Bonitäten zutage gekommen seien.

Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich um erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Einwendungen, auf welche daher nicht Rücksicht zu nehmen war.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß es für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich war, die von den Beschwerdeführern beantragte örtliche Erhebung und/oder die von ihnen beantragte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Bodenreform durchzuführen.

7. Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung durch ihren Rechtsvertreter erklärt, daß sie die Ausführungen in dem von ihnen am 18. November 1980 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Privatgutachten (OZ 8) zum Inhalt ihres Vorbringens machen. Soweit diese Ausführungen nicht deshalb unbeachtlich sind, weil sie ein neues Sachvorbringen zum Gegenstand haben, sind ihnen weitere, für die Beurteilung des Beschwerdefalles entscheidende Gesichtspunkte nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer haben weiters in der Verhandlung im Rahmen des Beschwerdepunktes zur Begründung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit noch geltend gemacht, daß im Bereich des B-Feldes früher keine Überflutungsgefahr gegeben gewesen sei, jetzt jedoch das Wasser über eine Strecke von ca 500 m zu seinem Grundstück hinrinne.

Auch in diesem Zusammenhang hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von Amts wegen zu untersuchen, ob die belangte Behörde ihr Erkenntnis auch insoweit im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 ausreichend begründet hat. Nach dieser Gesetzesstelle, die gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 von der belangten Behörde anzuwenden war, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wurde die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Erledigung der Behauptung der Beschwerdeführer in ihrer Berufung, daß deren Keller beim B-Feld infolge Stauung des Wassers beim Weg bei starkem Regen unter Wasser stehe, nicht gerecht.

Die belangte Behörde legte nämlich nicht dar, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und auf Grund welcher Erwägungen sie zu der Überzeugung gelangt war, daß sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landesagrar-senates zur Ansicht gelange, daß die Wassergefahr hinsichtlich des Kellers im B-Feld auch im alten Besitzstand vorhanden gewesen sei, da der Kellereingang unter dem umgebenden Gelände liege, trotzdem die belangte Behörde selbst einräumte, daß die Möglichkeit bestehe, daß durch die Anlegung des Weges der Wasserzufluß verstärkt worden sei. Darüber hinaus hat, es die belangte Behörde unterlassen, klar und übersichtlich zusammenzufassen, auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die durch die Anlegung des Weges herbeigeführte Verstärkung des Wasserzuflusses die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht berühre und dieser Umstand nur allenfalls eine schadenersatzrechtliche Frage darstellen könnte.

Schließlich fehlt es aber auch an der Bekanntgabe jener auf sachverständiger (wasserbautechnischer) Ebene gewonnenen Ermittlungsergebnisse, auf Grund deren die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt war, daß einem allfälligen Wasserschaden durch einfache technische Vorkehrungen (z.B. Wasserspule im Weg oder Quergefälle des Weges oder Randwulst am südlichen Wegrand) vorgebeugt werden könne. Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist auch nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde insofern den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte. Wollte man aber selbst von der Richtigkeit der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Annahme ausgehen, daß durch einfache technische Vorkehrungen allfälligen Wasserschäden vorgebeugt werden könnte, so fehlte es an entsprechenden Ermittlungsergebnissen zur Beurteilung der Frage, wie hoch der erforderliche Aufwand zur Verwirklichung dieser technischen Vorkehrungen wäre, um beurteilen zu können, ob es den Beschwerdeführern ohne Beeinträchtigung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zumutbar wäre, auf ihre Kosten solche Vorkehrungen zu verwirklichen.

Deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, 49 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Danach gebühren an Schriftsatzaufwand S 3.000,--, an Verhandlungsaufwand S 3.750,-- und an verzeichneten Stempelgebühren S 140,--. Das Aufwandersatzmehrbegehren war abzuweisen, da es die Pauschbeträge im Sinne der zitierten Verordnungsstellen übersteigt.

Wien, am 25. November 1980

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Verfahrensmängel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001611.X00

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWT_1980001611_19801125X00