Verwaltungsgerichtshof
25.11.1980
1611/80
GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 5
Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, FLG ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit von Entscheidung. Mit der Behauptung die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten läßt sich eine Rechtswidrigkeit des Abfindungsanspruches nicht begründen.
Fortgesetztes Verfahren:
82/07/0034 E 11. Mai 1982 VwSlg 10730 A/1982;