Die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde legte mit den Bescheiden vom 30. Juli 1973 das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens O und des Zusammenlegungsverfahrens A jeweils in einem Zusammenlegungsplan fest und legte den erstgenannten Zusammenlegungsplan in der Zeit vom 14. bis 28. August 1973, den letztgenannten Zusammenlegungsplan in der Zeit vom 13. bis 27. August 1973 zur allgemeinen Einsicht auf.
Gegen den erstgenannten Zusammenlegungsplan erhoben auch die Beschwerdeführer, gegen den zuletzt genannten Zusammenlegungsplan die Erstbeschwerdeführerin Berufung.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: Landesagrarsenat) gab mit seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1975, GZ. VI/4-AO-744/74-1975, der erwähnten Berufung gegen den Zusammenlegungsplan O zum Teil Folge, behob den Zusammenlegungsplan O hinsichtlich der Abfindungen 333 (Erstbeschwerdeführerin) und 332 (andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens), änderte die Grenzen zwischen den beiden Grundstücken ab und wies die neue Abfindung 332 der Erstbeschwerdeführerin, sowie die neue Abfindung 333 den erwähnten anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zu. Weiters erklärte der Landesagrarsenat in diesem Erkenntnis die für die Grenze zwischen der Landesstraße 5050 und dem der Zusammenlegung nicht unterzogenen Grundstück 313 lagebestimmenden Grenzpunkte 1887, 1888, 1889, 1892 und 1900 für rechtsunwirksam und ergänzte schließlich den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen O dahin, daß an der tiefsten Stelle des Weges Grundstück 341, von wo das gesammelte Wasser in das Feld austritt, ein Sammelschacht mit Schlammfang und eine anschließende Betonrohrleitung mit entsprechender Dimension am Wegrand in nordöstlicher Richtung zur Überwindung einer Gegensteigung im künstlichen Gefälle zu errichten und ein entsprechender Graben in Fortsetzung dieser Leitung bis zu einem bereits neben der Straße stehenden Graben herzustellen ist. Im übrigen wies der Landesagrarsenat in diesem Erkenntnis die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan O, der auch den Abfindungsanspruch der Erstbeschwerdeführerin aus dem Zusammenlegungsverfahren A enthält, als unbegründet ab.
Mit seinem Erkenntnis vom selben Tag, GZ. VI/4-AO-723/17- 1975, traf der Landesagrarsenat über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan A eine dem vorher erwähnten Erkenntnis gleichlautende Entscheidung.
Schließlich ordnete der Landesagrarsenat in Spruchpunkt I seines Erkenntnisses vom selben Tag, GZ. VI/4-AO-744/73-1975, über die Berufung der von der Agrarbezirksbehörde unter anderem mit dem Grundstück 332 abgefundenen, bereits oben erwähnten anderen Parteien gegen den Zusammenlegungsplan O eine dem Erkenntnis GZ. VI/4-AO-744/74-1975 entsprechende Änderung des Zusammenlegungsplanes O hinsichtlich der Grundstücke 332 und 333 an.Schließlich ordnete der Landesagrarsenat in Spruchpunkt römisch eins seines Erkenntnisses vom selben Tag, GZ. VI/4-AO-744/73-1975, über die Berufung der von der Agrarbezirksbehörde unter anderem mit dem Grundstück 332 abgefundenen, bereits oben erwähnten anderen Parteien gegen den Zusammenlegungsplan O eine dem Erkenntnis GZ. VI/4-AO-744/74-1975 entsprechende Änderung des Zusammenlegungsplanes O hinsichtlich der Grundstücke 332 und 333 an.
Gegen diese drei Erkenntnisse des Landesagrarsenates erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie geltend machten:
Bei Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes, daß ihnen ihre Grundstücke zurückzugeben seien, da sie nicht solche von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten hätten, werde von den Beschwerdeführern gefordert, daß die Grenze zwischen E (östlicher Nachbar der Abfindung 332) und den Beschwerdeführern zu begradigen und die Böschung zu schleifen wäre. Entschieden werde die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates bekämpft, daß die Überschreitung des Unterschiedes zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Abfindung von den Beschwerdeführern in der Berufung an den Landesagrarsenat nicht angefochten worden sei. Die Beschwerdeführer hätten nämlich in ihrer Berufungen ausdrücklich den Antrag gestellt, ihnen die bisherigen Grundstücke zurückzugeben, womit klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß sie der Meinung seien, nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten zu haben; es sei klar, daß dieser umfassende Antrag jeden Fehler in diesem amtswegigen Verfahren bekämpfe. Darüber hinaus sei der Antrag auf eine gesetzmäßige Abfindung gestellt worden. Das Erkenntnis des Landesagrarsenates bringe abgesehen davon, daß es den unhaltbaren Zustand bezüglich der Wasserleitung beseitige und bezüglich des Sammelschachtes eine notwendige Maßnahme getroffen habe, keinen Kommassierungserfolg. Durch die Rechtsunwirksamerklärung von Grenzpunkten büßten die Beschwerdeführer 200 m2 ein. Entgegenzutreten sei der Rechtsansicht, daß die dreieckige Form des Abfindungsgrundstückes 339 keine wesentliche Wirtschaftserschwernis bilde, da den Beschwerdeführern dieser Grund in den beim Haus befindlichen Abfindungen abgehe. Das Grundstück könne nicht als Äquivalent für die beim Haus gelegenen Flächen, welche zu Recht als Grundstücke mit besonderem Wert bezeichnet werden, angesehen werden. Es handle sich zumindest um Bauhoffnungsland und die nördlich der Straße gelegenen Grundstücke seien bereits im Flächenwidmungsplan ausgeschrieben. Es sei nicht einzusehen, daß eine Verbauung dieser Grundstücke nicht zu erreichen gewesen wäre. Das Trachten jedes Landwirtes gehe dahin, um das Haus herum möglichst gute und ebene Gründe zu haben. Durch die Zusammenlegung hätten die Beschwerdeführer um das Haus herum keine Grundstücke mehr, während anderen Nachbarn solche Grundstücke erhalten blieben. Dadurch sei für die Beschwerdeführer die Hoffnung geschwunden, daß ihre fünf Kinder auf Grundstücken, die beim Haus gelegen seien, bauen könnten. Die Rechtslage lasse auch Bauten im Grünland zu. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens brachten die Beschwerdeführer noch vor, daß auch durch die Entscheidung des Landesagrarsenates die durch die Einebnung von Gräben im Zuge der Zusammenlegung verschlechterten Wasserabflußverhältnisse nicht derart verändert worden seien, daß Abfindungsflächen nicht überschwemmt wurden.
Die Beschwerdeführer beantragten in der Berufung, ihnen die Altgrundstücke zurückzugeben, da sie Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht erhalten hätten.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis gab die belangte Behörde dieser Berufung insofern statt, als sie anordnete, daß im Bereiche des Weges Gp. 348 durch Einbau von Wasserspulen das Überrinnen dieses Weges nach Norden gehindert und das Wasser in die bewaldeten Grundstücke südlich des Weges abgeleitet wird; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte sie in diesem Erkenntnis aus, gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, sei in Angelegenheiten der Flurverfassung-Zusammenlegung die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Die belangte Behörde könne und dürfe daher nur prüfen, ob die Abfindung eines Berufungswerbers den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entsprechend als gleichwertiger Ersatz für seinen Altbesitz anzusehen sei. Er habe hiebei die Gesamtabfindung des Berufungswerbers, wie sie auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vorliege, mit dem gesamten Altbesitz zu vergleichen und an den Bestimmungen des § 17 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650, zu messen. Festzuhalten sei, daß gemäß § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne; die im unterinstanzlichen Verfahren ermittelten Werte seien der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen.Begründend führte sie in diesem Erkenntnis aus, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, sei in Angelegenheiten der Flurverfassung-Zusammenlegung die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Die belangte Behörde könne und dürfe daher nur prüfen, ob die Abfindung eines Berufungswerbers den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entsprechend als gleichwertiger Ersatz für seinen Altbesitz anzusehen sei. Er habe hiebei die Gesamtabfindung des Berufungswerbers, wie sie auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vorliege, mit dem gesamten Altbesitz zu vergleichen und an den Bestimmungen des Paragraph 17, des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Landesgesetzblatt , Nr. 6650, zu messen. Festzuhalten sei, daß gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarbehördengesetz die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne; die im unterinstanzlichen Verfahren ermittelten Werte seien der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen.
Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer gemeinsam sowie die Erstbeschwerdeführerin allein insgesamt mit sieben Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 4,5306 ha und einem Vergleichswert von 7,639,73 Punkten in das Verfahren einbezogen worden. Auf die Erstbeschwerdeführerin sei allein eine Fläche von 3,7918 ha mit einem Wert von 6631,68 Punkten entfallen, wovon drei Grundstücke, nämlich die nördlich der Landeshauptstraße 111 gelegenen Grundstücke 300/3, 301 und 325/1 aus dem Zusammenlegungsgebiet A mit dem Zusammenlegungsplan O südlich der Landeshauptstraße 111 abgefunden worden seien. Sowohl in den Berufungen gegen die Zusammenlegungspläne O und A, die infolge des engen sachlichen Zusammenhanges dieser Verfahren gleichzeitig erlassen worden seien, als auch in der Berufung an die belangte Behörde habe die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beide Rechtsmittel eine Einheit bildeten, weil trotz der verfahrensmäßigen Trennung der Abfindungsanspruch aus dem Zusammenlegungsverfahren A im Zusammenlegungsgebiet O abgefunden worden sei. Die belangte Behörde habe daher ebenso wie der Landesagrarsenat die Gesamtabfindung der Berufungswerber aus diesem Blickwinkel untersuchen müssen.
Unter Einbeziehung des Abfindungsanspruches aus dem Zusammenlegungsgebiet A und unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen haben die Berufungswerber Anspruch darauf, mit Grundstücken im Gesamtwert von 7441,58 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hätten die Beschwerdeführer drei Abfindungsgrundstücke im Gesamtausmaß von 4,6499 ha, Vergleichswert von 7,464,70 Punkten entsprächen, erhalten.
Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel des § 17 Abs. 1, 6 und 7 FLG gesetzmäßig erfolgt sei. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch erreiche mit - 6,88 Vergleichspunkten nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von + 373,24 Punkten. Die Berufungswerber hätten allerdings in dieser Richtung auch nichts vorgebracht. Sie behaupteten zunächst nur ganz allgemein, daß sie ihre alten Grundstücke wieder zurückbekommen möchten, weil sie im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten hätten. Dabei übersähen sie allerdings, daß die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" kein in § 17 FLG enthaltenes Kriterium sei, nach dem die Gesetzmäßigkeit geprüft werden könne.Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel des Paragraph 17, Absatz eins, 6 und 7 FLG gesetzmäßig erfolgt sei. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch erreiche mit - 6,88 Vergleichspunkten nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von + 373,24 Punkten. Die Berufungswerber hätten allerdings in dieser Richtung auch nichts vorgebracht. Sie behaupteten zunächst nur ganz allgemein, daß sie ihre alten Grundstücke wieder zurückbekommen möchten, weil sie im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten hätten. Dabei übersähen sie allerdings, daß die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" kein in Paragraph 17, FLG enthaltenes Kriterium sei, nach dem die Gesetzmäßigkeit geprüft werden könne.
Die Beschwerdeführer bemängelten darüber hinaus im einzelnen, daß sie in Hausnähe gelegene Grundstücke verloren hätten, die als Baugründe angesehen hätten werden müssen. Zumindest handle es sich bei diesen Grundstücken um Bauhoffnungsland, welches in späterer Zeit einer Verbauung zugeführt werden könnte. Diese Grundstücke seien jedenfalls als Grundstücke von besonderem Wert anzusehen.
Mit diesem Vorbringen machten die Beschwerdeführer eine Verletzung des § 18 FLG geltend. Das Vorbringen gehe aber ins Leere. In der Gemeinde O sei ein vereinfachter Flächerwidmungsplan vorhanden; maßgeblich für die Zuordnung eines Grundstückes unter die Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. b FLG sei eine entsprechende Widmung als Bauland. Die Beschwerdeführer hätten offensichtlich in den Altgrundstücken 324, 300/1 und 301 Grundstücke von besonderem Wert erblickt. Diese Grundstücke lägen aber nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde O im Grünland und seien damit nicht als Bauland ausgewiesen, weshalb § 18 Abs. 1 lit. b FLG auf sie nicht anwendbar sei. Im übrigen habe der Landesagrarsenat überzeugend dargelegt, daß eine Eignung als Bauland zufolge der natürlichen Beschaffenheit und Lage bei dem an die Landesstraße 5050 angrenzenden Grundstück trotz Hanglage und minderer Bonität zumindest in gleichem Maße gegeben sei wie bei den neben der Landeshauptstraße 111 liegenden Grundstücken.Mit diesem Vorbringen machten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Paragraph 18, FLG geltend. Das Vorbringen gehe aber ins Leere. In der Gemeinde O sei ein vereinfachter Flächerwidmungsplan vorhanden; maßgeblich für die Zuordnung eines Grundstückes unter die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, FLG sei eine entsprechende Widmung als Bauland. Die Beschwerdeführer hätten offensichtlich in den Altgrundstücken 324, 300/1 und 301 Grundstücke von besonderem Wert erblickt. Diese Grundstücke lägen aber nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde O im Grünland und seien damit nicht als Bauland ausgewiesen, weshalb Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, FLG auf sie nicht anwendbar sei. Im übrigen habe der Landesagrarsenat überzeugend dargelegt, daß eine Eignung als Bauland zufolge der natürlichen Beschaffenheit und Lage bei dem an die Landesstraße 5050 angrenzenden Grundstück trotz Hanglage und minderer Bonität zumindest in gleichem Maße gegeben sei wie bei den neben der Landeshauptstraße 111 liegenden Grundstücken.
Die Beschwerdeführer hätten weiters die Dreieckform des Abfindungsgrundstückes 339 bemängelt. Dazu sei festzustellen, daß von den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen nur ein kleiner Teil in das Verfahren einbezogen worden sei. Der größte Teil ihrer Wirtschaftsflächen liege südwestlich an den Hof angrenzend außerhalb des Zusammenlegungsgebietes und bilde mit den Abfindungsgrundstücken 97 und 339 eine organische Einheit. Die Altgrundstücke der Beschwerdeführer wiesen durchwegs eine ungünstige Form auf. Dies treffe besonders für das Altgrundstück 324/1 zu, welches zwar näher zum Haus gelegen sei, aber nur mit einem schmalen Ende an Landeshauptstraße 111 angrenze. Die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes 339 bedeute daher, wie der Landesagrarsenat zutreffend ausgeführt habe, abgesehen von der größeren Entfernung vom Haus, hinsichtlich Form, Bonität und Zufahrt zumindest keine Verschlechterung gegenüber dem Altbesitz.
Die vom Landesagrarsenat vorgenommene Abänderung hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke 332 und 333 bedeute für die Beschwerdeführer insofern eine Verbesserung, als dadurch ihr Hausbrunnen auf ihr eigenes Abfindungsgrundstück zu liegen komme. Eine Begradigung der Grenze wäre nur bei gleichzeitiger Planierung der Böschung möglich. Mit Rücksicht auf die anschließenden Neigungs- und Bodenverhältnisse scheine eine Einebnung der bis zu etwa 1,5 m hohen Böschung nicht problemlos. Im Hinblick darauf, daß auch im alten Besitzstand die Grundgrenze in diesem Bereich nicht geradlinig verlaufen sei, vermöge die belangte Behörde in diesem Umstand allein keine wesentliche Verschlechterung zu erblicken.
In der Folge begründete die belangte Behörde noch die Anordnung zur Verbesserung der Wasserabflußverhältnisse wie folgt:
Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung vor allem die unzulänglichen Wasserabflußverhältnisse im Bereich der Abfindungsgrundstücke 333 und 332 bemängelt, die dazu geführt hätten, daß ihre im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstücke 320, 321, 313 und 325/1 und sogar ihre Hofstelle überflutet würden, und dadurch schwerer Schaden entstünde. Hiezu sei anläßlich der örtlichen Erhebung am 9. Juni 1976 festgestellt worden, daß durch das Fehlen eines bergseitigen Straßengrabens entlang der Landesstraße 5132 das von den Höhen südlich der Straße anfallende Oberflächenwasser über die Straße und den natürlichen Geländemulden folgend bis zum Weg 338 fließe. Dabei seien auf dem Abfindungsgrundstück 333 Abschwemmungs- und Anschwemmungsschäden entstanden. Der Weg 338, der in seinem Verlauf einem ehemaligen Hohlweg folge, sammle dieses Wasser, wobei auch noch Wasser aus dem Raum der Abfindung 346 hinzukomme. Stellenweise fließe dieses Wasser vom Weg 338 über die Abfindung 97 und das ausgeschlossene Gebiet, wobei es wieder zu Ausschwemmungen und an der nordwestlichen Grenze des Ackerlandes zu Anlandungen komme. Im Bereich des Abfindungsgrundstückes 333 sei es zu einem konzentrierten Wasserabfluß gekommen, der dann in den Bereich des Hofes eingedrungen sei und Sand- und Schottermaterial im Hofbereich nordwestlich davon abgelagert habe. Die Abschwemmung habe im ausgeschlossenen Gebiet eine Breite von 6 m bis 8 m bis auf die Pflugsohle erreicht. Anläßlich der örtlichen Erhebung vom 27. Juli 1976 hätten die Vertreter der Zusammenlegungsgemeinschaft darauf hingewiesen, daß auch vor der Zusammenlegung das Oberflächenwasser über die Grundstücke der Beschwerdeführer abgeflossen sei und die Hofstelle noch viel mehr gefährdet hätte, als dies heute der Fall sei. Dieses Vorbringen erscheine der belangten Behörde durchaus glaubwürdig, doch gehöre es zu den Zielen der Zusammenlegung, auch in diesem Bereich eine Verbesserung herbeizuführen. Dazu komme, daß sich die Wasserabflußverhältnisse durch Einebnung eines Hohlweges und durch Planierung mehrerer Böschungen zweifellos verändert hätten. Nach Ansicht der belangten Behörde könnten nach Durchführung der vom Landesagrarsenat verfügten ergänzenden Maßnahmen südlich der Abfindungsgrundstücke 333 und 332 ärgere Schäden zweifellos vermieden werden. Die belangte Behörde sei darüber hinaus der Auffassung, daß auch im Bereich des Weges 348 durch verhältnismäßig geringfügige Anlagen (Wasserspulen im Weg) die Wasserhaltungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden könnten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen werde vor allem ein Überfließen des Abfindungsgrundstückes 339 verhindert und sichergestellt, daß die über den Weg 338 abfließenden Wassermassen geringer würden. In einem hügeligen Gelände werde sich insbesondere bei starkem Regen und Gewitter ein absolut wirkender Wasserschutz nie durchführen lassen; die Verhältnisse vor der Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens seien ähnlich gewesen. Durch die von der Behörde zweiter Instanz und von der belangten Behörde angeordneten ergänzenden Anlagen könne jedoch sicher erreicht werden, daß die durch die Zusammenlegung im Hinblick auf eine bessere und einheitlichere Bewirtschaftung erreichten Vorteile, die mit der Änderung der Abflußverhältnisse bedingten Nachteile überwiegen.
Die belangte Behörde hatte Ermittlungsverfahren der unteren Instanz durch örtliche Erhebungen durch Abgeordnete des Senates am 9. Juni 1976 und am 27. Juli 1976 ergänzt und das Erhebungsergebnis dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt. In der Niederschrift über die vor der belangten Behörde am 6. Oktober 1976 durchgeführte Berufungsverhandlung ist festgehalten, daß der Berichterstatter in der Verhandlung eine Darstellung des bisherigen Verfahrensganges vorgetragen hat.
Die Beschwerdeführer bekämpften das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fristgerecht mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und beantragten vor diesem für den Fall der Abweisung der Beschwerde, diese an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Mit seinem Erkenntnis vom 19. März 1980, B 163/77-12, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Den Beschwerdeführern wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Ergänzung der Beschwerde zu den inhaltlichen Erfordernissen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4, Z. 5 und Z. 6 VwGG 1965 aufgetragen.Den Beschwerdeführern wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Ergänzung der Beschwerde zu den inhaltlichen Erfordernissen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG 1965 aufgetragen.
Die Beschwerdeführer haben innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Nach dieser erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG 1950, über das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 und auf Anwendung der Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 FLG verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragten deshalb den Bescheid aufzuheben.Die Beschwerdeführer haben innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Nach dieser erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG 1950, über das Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 und auf Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, 18 und 19 FLG verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragten deshalb den Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund des von der belangten Behörde gestellten Antrages - die Beschwerdeführer selbst hatten ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung und damit außerhalb der Frist des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 gestellt - wurde eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.Auf Grund des von der belangten Behörde gestellten Antrages - die Beschwerdeführer selbst hatten ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung und damit außerhalb der Frist des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 gestellt - wurde eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung erwogen:
1. Die Beschwerdeführer behaupten, die Mitglieder des Obersten Agrarsenates, welche mit keiner Sachverständigentätigkeit betraut gewesen seien, wären befangen gewesen. Die Mitwirkung von Sachverständigen im Obersten Agrarsenat stelle deshalb einen Befangenheitsgrund dar, weil diese sachverständigen Mitglieder, die auf Grund ihrer akademischen Ausbildung nicht sachkundig seien, ihr Stimmrecht ohne Kenntnis der Sachlage in Anspruch nehmen und somit die Rechtsfindung, ohne in der Sache kundig zu sein, beeinflußten.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Befangenheitsgrund nicht zu entnehmen. Gemäß § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, haben dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder sowohl rechtskundige Beamte und Richter als auch ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter, ein in forstrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter, jeweils des höheren Ministerialdienstes, und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950 anzugehören. Wann Befangenheit vorliegt, bestimmt in Angelegenheiten der Bodenreform gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 die Vorschrift des § 7 AVG 1950. Nach dieser kommt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes nicht als Grund für eine Befangenheit von Verwaltungsorganen in Betracht. Sollten die Beschwerdeführer meinen, daß Mangel an Einsicht ode an Fachkenntnis ein Befangenheitsgrund sein könnte, so trifft dies nicht zu.Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Befangenheitsgrund nicht zu entnehmen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, haben dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder sowohl rechtskundige Beamte und Richter als auch ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter, ein in forstrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter, jeweils des höheren Ministerialdienstes, und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 anzugehören. Wann Befangenheit vorliegt, bestimmt in Angelegenheiten der Bodenreform gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 die Vorschrift des Paragraph 7, AVG 1950. Nach dieser kommt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes nicht als Grund für eine Befangenheit von Verwaltungsorganen in Betracht. Sollten die Beschwerdeführer meinen, daß Mangel an Einsicht ode an Fachkenntnis ein Befangenheitsgrund sein könnte, so trifft dies nicht zu.
2. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer im Mangel eines schriftlichen Gutachtens und darin, daß ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der erste Grund läßt einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht erkennen, weil die Beschwerdeführer nicht dartun, welche entscheidungswesentlichen Tatsachenfragen durch die Unterlassung der Einholung von Gutachten unbeantwortet geblieben seien.
Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die in der Beschwerdesache dieses Gerichtshofes Zl. 1754/79 erstattete Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, nur der vom sachverständigen Mitglied des Kollegialorganes aufgenommene Befund, nicht jedoch die von diesem Mitglied vorgenommene Begutachtung unterliege der Regel des § 45 Abs. 3 AVG 1950, da das Gutachten schon die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einschließe, nicht zu folgen. Wenn auch in der Regel ein Sachverständiger, um sein Gutachten abgeben zu können, selbst den Befund erhebt, also unter Verwertung seiner Fachkenntnis diejenigen tatsächlichen Grundlagen ermittelt, welche für die Begutachtung erforderlich sind, so ist der für das Ermittlungsverfahren schließlich wesentliche Teil der Tätigkeit, um derentwillen diese von der Behörde in Anspruch genommen wird, die von Fachkundigkeit getragene Schlußfolgerung aus dem Befund. Sie ist Aussage über Tatsachen, mag auch das Thema, auf welches sie sich erstreckt, durch den auf seine Verwirklichung zu überprüfenden gesetzlichen Tatbestand vorgezeichnet sein. Das Gutachten selbst ist nicht Beweiswürdigung, ist doch unter dieser das Abwägen aller Umstände zu verstehen, welches schließlich im Organwalter zur Überzeugung führt, daß eine Tatsache als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen ist. Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen daher der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Dabei ist sich der Verwaltungsgerichtshof der Tatsache bewußt, daß es sich bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes nicht um das Gutachten eines Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 handelt, weil das fachkundige Mitglied nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 ausübt.Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die in der Beschwerdesache dieses Gerichtshofes Zl. 1754/79 erstattete Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, nur der vom sachverständigen Mitglied des Kollegialorganes aufgenommene Befund, nicht jedoch die von diesem Mitglied vorgenommene Begutachtung unterliege der Regel des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, da das Gutachten schon die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einschließe, nicht zu folgen. Wenn auch in der Regel ein Sachverständiger, um sein Gutachten abgeben zu können, selbst den Befund erhebt, also unter Verwertung seiner Fachkenntnis diejenigen tatsächlichen Grundlagen ermittelt, welche für die Begutachtung erforderlich sind, so ist der für das Ermittlungsverfahren schließlich wesentliche Teil der Tätigkeit, um derentwillen diese von der Behörde in Anspruch genommen wird, die von Fachkundigkeit getragene Schlußfolgerung aus dem Befund. Sie ist Aussage über Tatsachen, mag auch das Thema, auf welches sie sich erstreckt, durch den auf seine Verwirklichung zu überprüfenden gesetzlichen Tatbestand vorgezeichnet sein. Das Gutachten selbst ist nicht Beweiswürdigung, ist doch unter dieser das Abwägen aller Umstände zu verstehen, welches schließlich im Organwalter zur Überzeugung führt, daß eine Tatsache als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen ist. Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen daher der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Dabei ist sich der Verwaltungsgerichtshof der Tatsache bewußt, daß es sich bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes nicht um das Gutachten eines Amtssachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 handelt, weil das fachkundige Mitglied nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 ausübt.
Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.
Der Beschwerde ist im Beschwerdefall jedoch nicht zu entnehmen, welches Tatsachenvorbringen die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erstattet hätten, wäre ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wurde von den Beschwerdeführern also nicht aufgezeigt.
Schon deshalb kam die Durchführung eines Augenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.
3. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides machen die Beschwerdeführer geltend, die Ostgrenze der Abfindung 332 sei nicht geradlinig, sodaß eine Hauptfläche von einer Restfläche getrennt sei; hiedurch erwüchsen mehr Kosten in der Bearbeitung; eine Begradigung dieser Grenzlinie wäre ohne besondere technische Anstrengung und Berechnung durchführbar gewesen; da ein Zusammenlegungsverfahren auch die Bearbeitungsmöglichkeiten durch Herstellung gut geformter Grundstücke bezwecke, verweise die belangte Behörde zu Unrecht auf den ungeraden Grenzverlauf der Altgrundstücke.
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor der Novelle 1979 hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Der im Beschwerdefall bedeutsame Abs. 8 des § 17 FLG bestimmte in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung, daß, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen haben, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen, wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, durften nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FLG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor der Novelle 1979 hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Der im Beschwerdefall bedeutsame Absatz 8, des Paragraph 17, FLG bestimmte in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung, daß, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen haben, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen, wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, durften nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Der Anstoß, den die Beschwerdeführer an dem ungeraden Verlauf der Ostgrenze der Abfindung 332 nehmen, könnte die Abfindung nur dann als gesetzwidrig erscheinen lassen, wenn die ungünstige Form des Grundstückes zur Folge hätte, daß sich ein zumindest gleicher Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes nicht erwarten ließe, wenn die ungünstige Form des Grundstückes eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätte, oder wenn es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar wäre, die ungünstige Form des Grundstückes (ungerader Grenzverlauf) zu vermeiden.
Die beiden erstgenannten Fälle werden auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, weil höhere Kosten in der Bearbeitung weder bedeuten, daß deswegen bereits Art und Einrichtung des Betriebes erheblich geändert werden müßten, um bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg zu erzielen, noch deswegen die Notwendigkeit einer vollständigen Umstellung des Betriebes besteht. Daß eine Begradigung der Grenzlinie ohne besondere technische Anstrengung und Berechnung durchführbar wäre, wie die Beschwerdeführer behaupten, weist aber auch nicht nach, daß diese Maßnahme mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen der Parteien untereinander vereinbar wäre. Der Verhandlungsschrift über die ergänzende Erhebung durch Abgeordnete der belangten Behörde vom 27. Juli 1976, an welcher auch die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen, ist zu entnehmen, daß der betreffende Abfindungsnachbar sich deshalb mit einer Abschiebung der Böschung nicht einverstanden erklärte, weil durch die Planierung die geringe Humusauflage beseitigt würde und Abschwemmungsgefahr entstünde. Dementsprechend hat die belangte Behörde dem Grenzbegradigungswunsch der Beschwerdeführer mit der Begründung nicht entsprochen, daß eine Begradigung der Grenze nur bei gleichzeitiger Planierung der Böschung möglich wäre, mit Rücksicht auf die anschließenden Neigungs- und Bodenverhältnisse die Einebnung der bis zu etwa 1,5 m hohen Böschung aber nicht problemlos erscheine. Daß diese Bedenken aus den Bodenverhältnissen unrichtig seien, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Geht man aber hievon aus, so vermag der Gerichtshof in der Unterlassung der Grenzbegradigung eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
4. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer weiters darin, daß Altgrundstücke besonderen Wertes (Bauhoffnungsland) mit der Abfindung 91 (Bonität von 5. bis 8. Klasse) abgefertigt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die erwähnten Grundstücke nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde O ebenso im Grünland liegen, wie die Abfindung 91, und ihre Beschaffenheit und Lage auch vom Standpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wegenetz nicht besser ist als die der an der Landesstraße 5050 gelegenen Abfindung 91. Die erstmals in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, dieser Abfindung fehle die Möglichkeit einer Wasserversorgung, stellt ein neues und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigendes Sachvorbringen dar, das daher unbeachtet bleiben mußte.
Eine Verletzung der Anordnung des § 18 FLG ist also nicht erfolgt.Eine Verletzung der Anordnung des Paragraph 18, FLG ist also nicht erfolgt.
5. Die Beschwerdeführer meinen, der angefochtene Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil das Abfindungsgrundstück 339 dem Altgrundstück 320 in einer Form angegliedert worden sei, welche eine Umstellung der Bearbeitungsweise des Gesamtkomplexes erfordere, weil dieses Grundstück in einem leichten stumpfen Winkel zum Grundstück 320 im ausgeschlossenen Gebiet liege. Die Abfindung 339 hätte der Abfindung 332 angegliedert werden müssen; wegen seiner ungünstigen Form hätte die Abfindung 339 einer Nachbewertung unterzogen werden müssen.
Im Verwaltungsverfahren hatten die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Abfindung nur die Entfernung von ihrem Haus und den Umstand beanstandet, daß sie als "Spitz" äußerst ungünstig geformt sei bzw. die dreieckige Form des Grundstückes eine Wirtschaftserschwernis bilde.
Bei der Beschwerdebehauptung über die ungünstige Angliederung an ein Grundstück der Beschwerdeführer im ausgeschlossenen Gebiet und der Erforderlichkeit einer Nachbewertung handelt es sich daher um ein Vorbringen, welches die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht gemacht haben. Ohne entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde aber keine Veranlassung zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführer etwa auf Grund des erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgetragenen Sachverhaltes für nicht gesetzmäßig abgefunden erachten. Das Neuvorbringen war daher vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde nicht zu berücksichtigen, dient doch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu, im ordentlichen Rechtsmittelweg versäumte sachverhaltsbezogene Einwendungen nachzuholen.
6. Auch die Beschwerdebehauptung, das Grundstück 315 (alt) sei ebenfalls im ausgeschlossenen Gebiet gelegen und sei in der Abfindung berechnet worden, ohne daß es in der Natur vorhanden sei, stellt sich als erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenes Vorbringen dar, welches aus den unter 5. angestellten Erwägungen keine Berücksichtigung finden kann.
7. Schließlich beanstanden die Beschwerdeführer, daß ihre gemeinsame Abfindung als Miteigentümer nicht wertgerecht gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 5 FLG erfolgt sei. 7. Schließlich beanstanden die Beschwerdeführer, daß ihre gemeinsame Abfindung als Miteigentümer nicht wertgerecht gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 5, FLG erfolgt sei.
Hiezu steht auf Grund der Akten des Verwaltungsverfahrens fest, daß die beiden Beschwerdeführer Grundstücke im Ausmaß von 0,7388 ha mit einem Vergleichswert von 1058,05 Vergleichspunkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht haben. Der auf diese Fläche entfallende Beitrag für gemeinsame Anlagen machte einen Wertabschlag von 30,02 Punkten aus, sodaß den Beschwerdeführern als Miteigentümern dem Wert nach ein Nettoabfindungsanspruch von 1028,03 Punkten gebührte. Das ihnen hiefür zugeteilte Abfindungsgrundstück 339 hat ein Ausaß von 0,3828 ha mit einem Vergleichswert von 937,26 Punkten.
Daraus ergibt sich, daß die Wertabweichung die gesetzlich zulässige Differenz gemäß § 17 Abs. 7 FLG erheblich überschreitet.Daraus ergibt sich, daß die Wertabweichung die gesetzlich zulässige Differenz gemäß Paragraph 17, Absatz 7, FLG erheblich überschreitet.
Die belangte Behörde hält diesem Einwand der Beschwerde entgegen, daß die Abweichung von den Abfindungsregeln des Gesetzes dem vor der Agrarbezirksbehörde geäußerten Wunsch der Beschwerdeführer entsprochen habe, da dem Wunschprotokoll zu entnehmen sei, daß der Abfindungsanspruch für die ONr. 45 (Beschwerdeführer gemeinsam) in der Planabteilung Nr. 215 im Hochfeld abgefunden und der Rest zu ONr. 46 (Erstbeschwerdeführerin allein) kommen solle. Diesem Wunsch sei entsprochen worden, er habe auch im Abfindungsausweis seinen Niederschlag gefunden, in welchem ausdrücklich vermerkt worden sei, daß die Minderabfindung der ONr. 45 von 3380 m2 mit einem Wert von 90,77 Punkten zur ONr. 46 komme und im Abfindungsausweis bei der ONr. 46 als Zuschlag ausgewiesen worden sei. Es dürfe nicht übersehen werden, daß bereits zu Beginn der Zusammenlegung, aber auch in weiterer Folge die Grundstücke der Erstbeschwerdeführerin allein zusammen mit den Grundstücken beider Beschwerdeführer in einer Wirtschaftseinheit bearbeitet worden seien.
Diese Darstellung der belangten Behörde stimmt mit der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens überein. Sie wurde auch in der Verhandlung nicht bestritten oder gar die Unrichtigkeit des Wunschprotokolles behauptet. Diesem ist die Beisetzung einer Bedingung durch die Parteien ebensowenig zu entnehmen wie eine Verweigerung der Unterschrift durch die Parteien, weil diese Einwendungen gegen die Niederschrift hätten, sondern nur die Tatsache der Nichtunterfertigung durch die Beschwerdeführer.
Der erwähnte Abfindungswunsch, von der Regel des § 17 Abs. 1, 5 und 7 FLG abzuweichen, von dem daher auszugehen ist, stellte eine Erklärung im Sinne des § 101 Abs. 1 FLG dar, an welche die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren gebunden waren. Daß die Beschwerdeführer diese Erklärung jemals widerrufen hätten, wurde von ihnen nicht behauptet. Selbst dann, wenn man einen solchen Widerruf in ihren Berufungsausführungen gegenüber der belangten Behörde erblicken wollte, wonach sie entschieden die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates bekämpften, daß der Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Abfindung von ihnen nicht angefochten worden sei, so bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß in dieser Lage des Verfahrens einem Widerruf der Wunschabgabe noch die Zustimmung gemäß § 101 Abs. 1 letzter Satz FLG hätte erteilt werden dürfen.Der erwähnte Abfindungswunsch, von der Regel des Paragraph 17, Absatz eins, 5 und 7 FLG abzuweichen, von dem daher auszugehen ist, stellte eine Erklärung im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, FLG dar, an welche die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren gebunden waren. Daß die Beschwerdeführer diese Erklärung jemals widerrufen hätten, wurde von ihnen nicht behauptet. Selbst dann, wenn man einen solchen Widerruf in ihren Berufungsausführungen gegenüber der belangten Behörde erblicken wollte, wonach sie entschieden die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates bekämpften, daß der Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Abfindung von ihnen nicht angefochten worden sei, so bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß in dieser Lage des Verfahrens einem Widerruf der Wunschabgabe noch die Zustimmung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz FLG hätte erteilt werden dürfen.
Die Beschwerdeführer haben durch ihren Rechtsvertreter in der Verhandlung erklärt, das von ihnen am 18. November 1980 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Privatgutachten (OZ 8) zum Inhalt ihrer Ausführungen zu machen. Soweit diese Ausführungen nicht unbeachtlich sind, weil sie ein im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden unterlassenes Sachvorbringen zum Gegenstand haben, bringen sie keine weiteren, für die Beurteilung des Beschwerdefalles bedeutsamen Gesichtspunkte zum Vortrag.
Die Beschwerdeführer haben jedoch in der Verhandlung im Rahmen des Beschwerdepunktes die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch damit begründet, daß die Wasserabflußverhältnisse trotz der von der belangten Behörde getroffenen zusätzlichen Anordnung nicht zufriedenstellend gelöst worden seien.
Zu den Eigenschaften, die gemäß § 17 Abs. 8 FLG die Abfindungsgrundstücke haben sollen, gehört auch die möglichst günstige Form, die im Hinblick auf die im § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG beispielhaft aufgezählten Mängel der Agrarstruktur auch eine solche Ausformung umfaßt, die ungünstige Wasserverhältnisse hintanhält.Zu den Eigenschaften, die gemäß Paragraph 17, Absatz 8, FLG die Abfindungsgrundstücke haben sollen, gehört auch die möglichst günstige Form, die im Hinblick auf die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FLG beispielhaft aufgezählten Mängel der Agrarstruktur auch eine solche Ausformung umfaßt, die ungünstige Wasserverhältnisse hintanhält.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Hintanhaltung der Überschwemmungsgefahr für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung von Bedeutung ist.
Gemäß § 60 AVG 1950, der von der belangten Behörde gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 anzuwenden war, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG 1950, der von der belangten Behörde gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 anzuwenden war, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Auch was die Herstellung möglichst günstiger Wasserabflußverhältnisse anlangt, hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen zu untersuchen, ob die belangte Behörde ihr Erkenntnis auch insoweit im Sinne des § 60 AVG 1950 ausreichend begründet hat.Auch was die Herstellung möglichst günstiger Wasserabflußverhältnisse anlangt, hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von Amts wegen zu untersuchen, ob die belangte Behörde ihr Erkenntnis auch insoweit im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 ausreichend begründet hat.
Dies trifft jedoch nicht zu.
Die belangte Behörde hat nämlich ihre Erwägungen, die sie dazu veranlaßte, den Vertretern der Zusammenlegungsgemeinschaft zu glauben, nicht jedoch den Beschwerdeführern, im Sinne des § 60 AVG 1950 darzulegen unterlassen, dies trotzdem die belangte Behörde selbst davon ausgegangen war, daß sich die Wasserabflußverhältnisse durch Einebnung eines Hohlweges und durch Planierung mehrerer Böschungen "zweifellos" verändert hätten. Darüber hinaus fehlt dem angefochtenen Erkenntnis der Hinweis auf jene auf sachverständiger (wasserbautechnischer) Grundlage gewonnenen Ermittlungsergebnisse, die den von der belangten Behörde offenbar gezogenen Schluß rechtfertigten, daß durch die von der Behörde zweiter Instanz und von der belangten Behörde getroffenen Anordnungen im Zusammenwirken die nach den gegebenen Möglichkeiten beste Regelung der Abflußverhältnisse im Sinne einer Verhinderung von Überschwemmungen getroffen sei.Die belangte Behörde hat nämlich ihre Erwägungen, die sie dazu veranlaßte, den Vertretern der Zusammenlegungsgemeinschaft zu glauben, nicht jedoch den Beschwerdeführern, im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 darzulegen unterlassen, dies trotzdem die belangte Behörde selbst davon ausgegangen war, daß sich die Wasserabflußverhältnisse durch Einebnung eines Hohlweges und durch Planierung mehrerer Böschungen "zweifellos" verändert hätten. Darüber hinaus fehlt dem angefochtenen Erkenntnis der Hinweis auf jene auf sachverständiger (wasserbautechnischer) Grundlage gewonnenen Ermittlungsergebnisse, die den von der belangten Behörde offenbar gezogenen Schluß rechtfertigten, daß durch die von der Behörde zweiter Instanz und von der belangten Behörde getroffenen Anordnungen im Zusammenwirken die nach den gegebenen Möglichkeiten beste Regelung der Abflußverhältnisse im Sinne einer Verhinderung von Überschwemmungen getroffen sei.
Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist aber auch nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde insofern den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Widerlegung der von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen ermittelt hätte.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebühren an Schriftsatzaufwand S 3.000,-, an verzeichneten Stempelgebühren S 140,--, und an Verhandlungsaufwand S 3.750,--. Das Aufwandersatzmehrbegehren war abzuweisen, da es die Pauschbeträge im Sinne der angeführten Verordnungsstellen überstieg.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Danach gebühren an Schriftsatzaufwand S 3.000,-, an verzeichneten Stempelgebühren S 140,--, und an Verhandlungsaufwand S 3.750,--. Das Aufwandersatzmehrbegehren war abzuweisen, da es die Pauschbeträge im Sinne der angeführten Verordnungsstellen überstieg.
Wien, am 25. November 1980