Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 erfüllte. Es muß sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO darstellt.Bei der Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 7, erfüllte. Es muß sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO darstellt.