Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde legte mit Bescheid vom 30. Juli 1973 das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens O in einem Zusammenlegungsplan fest und legte diesen Plan in der Zeit vom 14. bis zum 28. August 1973 zur allgemeinen Einsicht auf.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan wurde von mehreren Parteien berufen.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gab mit seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, GZ. VI/4-AO-744/79-1975, der Berufung anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan teilweise ab, und zwar, soweit dies für den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer von Bedeutung ist, dahin gehend, daß von der Abfindung 569 der Beschwerdeführer eine Teilfläche von 0,6973 ha (1.656,00 Punkte) abgetrennt und den Berufungswerbern jenes Verfahrens zugewiesen, während von der Abfindung 583 einer anderen Partei des Verfahrens an deren Südgrenze eine Teilfläche von 0,6602 ha (1.656,01 Punkte) abgetrennt und den Beschwerdeführern als Abfindungsfläche zugewiesen wurde.
Mit seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1975, GZ. VI/4-AO-744/80- 1975, gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan dahin gehend ab, daß die Abfindung 569 in die Teilstücke 569/1, 569/2 und 569/3 geteilt und angeordnet wurde, daß das neue Abfindungsgrundstück 569/1 im Ausmaß von 3,5595 ha im Eigentum der Beschwerdeführer verbleibe, während die neue Abfindung 569/2 im Ausmaß von 11,31 a und die neue Abfindung 569/3 im Ausmaß von 2,1245 ha anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zugewiesen wurde; die Beschwerdeführer hingegen erhielten die Abfindung 584/1 und die Abfindung 584/2, welche im Zusammenlegungsplan anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens als Abfindung zugewiesen worden war, als neue Abfindung 584 zugeteilt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen die beiden erwähnten Erkenntnisse des Landesagrarsenates fristgerecht Berufung mit der Begründung, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei nicht gegeben, da ihnen nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die Altgrundstücke als Abfindung zugewiesen worden seien. Ihr Grundbesitz im Zusammenlegungsgebiet habe sich auf drei Riede verteilt. Im Ried A-Äcker habe es sich um ebenes Gebiet im Ausmaß von ca. 5,5 ha gehandelt, auf Grund des Erkenntnisses des Landesagrarsenates hätten die Beschwerdeführer in diesem Ried ca. 2,46 ha als Abfindung erhalten. Im Ried C, einem wirtschaftlich schlechten Gebiet (Hutweiden, Steigung von 25 %) hätten die Beschwerdeführer 1,3 ha besessen und durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates eine Abfindung von 3,2 ha erhalten. Im B-Feld, das ebenfalls eine schlechte wirtschaftliche Lage aufweise (größere Entfernung bis 3 km, teilweise schwere Lehmböden, entlang der ganzen Südseite Waldbestand), hätten die Beschwerdeführer 1 ha Altbesitz gehabt, jedoch eine Abfindung von 2,13 ha erhalten. Das Ergebnis der Zusammenlegung wäre für sie nur dann tragbar, wenn sie im Ried A-Äcker wieder ca. 5,5 ha Abfindung erhielten. Im Ried C bestehe kein Weg, da die Landesstraße ca. 1,5 m höher als die Felder liege und eine Ausfahrt auf die Straße fehle. Der neuangelegte Weg im B-Feld sei am Waldrand angelegt und so unrechtmäßig ein Waldgrundstück in die Kommassierung einbezogen worden. Im Ried C sei durch die Zusammenlegung ein Zustand eingetreten, der einen vernünftigen Maschineneinsatz untunlich mache, sodaß eine völlige Umstellung der früheren Bewirtschaftungsform erforderlich wäre. Die Beschwerdeführer stellten den Berufungsantrag, die Erkenntnisse des Landesagrarsenates dahin gehend abzuändern, daß ihnen ihre der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke als Abfindungsgrundstücke zugewiesen werden.
Der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wies mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis die Berufung der Beschwerdeführer gegen die beiden Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als unbegründet ab.
In der Begründung des Erkenntnisses führte die belangte Behörde aus, es sei festzuhalten, daß gemäß § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne, sodaß die im Verfahren der unteren Instanzen ermittelten Werte der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen seien.In der Begründung des Erkenntnisses führte die belangte Behörde aus, es sei festzuhalten, daß gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne, sodaß die im Verfahren der unteren Instanzen ermittelten Werte der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen seien.
Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer mit 18 Besitzkomplexen im Ausmaß von 7,7535 ha und einem Vergleichswert von 18.994,23 Vergleichspunkten in das Verfahren einbezogen worden. Sie hätten unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen Anspruch darauf, mit Grundstücken im Wert von 18.459,47 Punkten abgefunden zu werden. Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesagrarsenates hätten die Beschwerdeführer vier Grundstücke im Gesamtausmaß von 7,8231 ha, die einem Vergleichswert von 18.447,19 Punkten entsprächen, erhalten. Diese Gegenüberstellung zeige zunächst, daß die Abfindung der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel des § 17 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650, gesetzmäßig erfolgt sei. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch erreiche mit minus 12,28 Vergleichspunkten nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von ± 922,97 Punkten. Die Beschwerdeführer hätten allerdings in dieser Richtung auch nichts vorgebracht. Sie behaupteten nur ganz allgemein, daß sie im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten hätten. Dabei übersähen sie, daß die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" (des Abfindungsgrundstückes) kein im § 17 FLG enthaltenes Kriterium sei, nach dem die Gesetzmäßigkeit der Abfindung geprüft werden könne.Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer mit 18 Besitzkomplexen im Ausmaß von 7,7535 ha und einem Vergleichswert von 18.994,23 Vergleichspunkten in das Verfahren einbezogen worden. Sie hätten unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen Anspruch darauf, mit Grundstücken im Wert von 18.459,47 Punkten abgefunden zu werden. Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesagrarsenates hätten die Beschwerdeführer vier Grundstücke im Gesamtausmaß von 7,8231 ha, die einem Vergleichswert von 18.447,19 Punkten entsprächen, erhalten. Diese Gegenüberstellung zeige zunächst, daß die Abfindung der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 6 und Absatz 7, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), Landesgesetzblatt , Nr. 6650, gesetzmäßig erfolgt sei. Der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch erreiche mit minus 12,28 Vergleichspunkten nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von ± 922,97 Punkten. Die Beschwerdeführer hätten allerdings in dieser Richtung auch nichts vorgebracht. Sie behaupteten nur ganz allgemein, daß sie im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit erhalten hätten. Dabei übersähen sie, daß die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" (des Abfindungsgrundstückes) kein im Paragraph 17, FLG enthaltenes Kriterium sei, nach dem die Gesetzmäßigkeit der Abfindung geprüft werden könne.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer als Berufungswerber im einzelnen sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Ried B-Feld vier Grundstücke mit zusammen 94 a gehabt hätten und darüber hinaus weitere im einzelnen bezeichnete Grundstücke, die hinsichtlich der Länge, der Steigung und Waldrandlage ähnliche Verhältnisse wie das Abfindungsgrundstück 553 aufgewiesen hätten. So hätten Altgrundstücke mit einer Gesamtlänge von mehr als 180 m nördlich an Waldgrundstücke gegrenzt, während die Abfindung 553 nur mit rund 144 m mittelbar am Waldrand liege, weil zwischen Wald und Ackerland ein Weg ausgeschieden sei. Die Waldrandlage sei überdies in der Bewertung durch einen bis zu drei Klassen reichenden Abschlag berücksichtigt worden. Was den Vorwurf anlange, es wären für die Anlage dieses Weges ohne gesetzliche Deckung Waldgrundstücke in das Verfahren einbezogen worden, so sei dem entgegenzuhalten, daß die erforderlichen Flächen durch Einbeziehung und Abtrennung von Teilflächen aus den Waldgrundstücken für das Verfahren in Anspruch genommen worden seien. Diese Vorgangsweise stehe mit den §§ 2 Abs. 2 lit. b und 18 Abs. 2 FLG im Einklang.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer als Berufungswerber im einzelnen sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Ried B-Feld vier Grundstücke mit zusammen 94 a gehabt hätten und darüber hinaus weitere im einzelnen bezeichnete Grundstücke, die hinsichtlich der Länge, der Steigung und Waldrandlage ähnliche Verhältnisse wie das Abfindungsgrundstück 553 aufgewiesen hätten. So hätten Altgrundstücke mit einer Gesamtlänge von mehr als 180 m nördlich an Waldgrundstücke gegrenzt, während die Abfindung 553 nur mit rund 144 m mittelbar am Waldrand liege, weil zwischen Wald und Ackerland ein Weg ausgeschieden sei. Die Waldrandlage sei überdies in der Bewertung durch einen bis zu drei Klassen reichenden Abschlag berücksichtigt worden. Was den Vorwurf anlange, es wären für die Anlage dieses Weges ohne gesetzliche Deckung Waldgrundstücke in das Verfahren einbezogen worden, so sei dem entgegenzuhalten, daß die erforderlichen Flächen durch Einbeziehung und Abtrennung von Teilflächen aus den Waldgrundstücken für das Verfahren in Anspruch genommen worden seien. Diese Vorgangsweise stehe mit den Paragraphen 2, Absatz 2, Litera b und 18 Absatz 2, FLG im Einklang.
Zur Bemängelung der großen Entfernung des Abfindungsgrundstückes 553 sei darauf hinzuweisen, daß durch die Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe und durch den Ausbau der gemeinsamen Anlagen eine geringfügige Entfernungsvergrößerung wirtschaftlich nicht ins Gewicht falle; der durch die längere Fahrtstrecke bedingte geringfügige Nachteil werde durch den Wegfall von langen Leerfahrten und zahlreichen Rüstzeiten aufgewogen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, daß mehrere Altgrundstücke nur über rechtlich nicht einwandfrei gesicherte Wege erreichbar gewesen seien.
Zur Beanstandung des Abfindungsgrundstückes 569 im Ried C sei zu sagen, daß dieses Abfindungsgrundstück zum größten Teil hinsichtlich seiner Lage und Bonität Altgrundstücken der Beschwerdeführer entspreche. Nur das nördlichste Viertel dieses Grundstückes weise Steigungen. bis zu 23 % auf, wie sie auch beim Altgrundstück 113 vorhanden gewesen seien. Ein Teil dieses Abfindungsgrundstückes, der mit 7. bis 9. Klasse und Hutweide bewertet worden sei, werde von den Beschwerdeführern nicht bewirtschaftet. Wie aber ein Vergleich mit dem westlichen Nachbargrundstück, welches ähnliche Steigungen und einen zusätzlichen Querhang aufweise, zeige, bestünde auch in diesem Bereich durchaus die Möglichkeit der Bewirtschaftung, wenngleich sie zugegebenermaßen im Hinblick auf die Steigungsverhältnisse mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sei. Wenn die Beschwerdeführer eine Verringerung des Betriebserfolges darin erblickten, daß der Mähdrusch auf dem Abfindungsgrundstück 569 nur nach Stundenlohn und nicht wie sonst üblich nach Flächenlohn übernommen werde, so müsse dem entgegengehalten werden, daß etwa 3/4 dieses Abfindungsgrundstückes vollkommen normal bewirtschaftet werden könnten, weshalb in diesem Umfang auch die übliche Entlohnung beim Mähdrusch vereinbart werden könne. Die Bearbeitung in diesem Bereich könne deshalb mindestens ebenso wirtschaftlich erfolgen, wie die der zählreichen kleinen und verstreut liegenden und zum Teil auch unregelmäßig geformten Altgrundstücke.
Richtig sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, daß das Abfindungsgrundstück 569/1 deshalb nicht ausreichend erschlossen sei, weil sein südliches, an die Straße grenzendes Ende, etwa 1 m unter dem Straßenniveau liege. Dieser Umstand habe aber auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung keinen Einfluß, weil der Mangel durch Herstellung einer Auffahrtsrampe oder eines Parallelweges entlang der Straße bis zur nächstmöglichen Ausfahrt ohne wesentlichen Aufwand beseitigt werden könne.
Zusammenfassend sei festzuhalten, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer einen Flächengewinn infolge einer Bonitätsverschlechterung im Ausmaß von knapp 25 a aufweise, was sich aus einem größeren Verlust an guten Klassen (97 a in der 3. Klasse und 7 a in der 2. Klasse) ergebe, welche durch einen Gewinn in der 1. Klasse im Ausmaß von 18 a nur zum Teil kompensiert werde. In den schlechteren Klassen träten Flächengewinne bis etwa 27 a auf. Diese Abweichungen lägen innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Die zweifellos schwierigere Bewirtschaftung des Nordteiles der Abfindung 569/1 werde durch die erhebliche Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe ausgeglichen. Die Gesamtabfindung sei daher gesetzmäßig erfolgt.
Der Oberste Agrarsenat hatte das unterinstanzliche Ermittlungsverfahren durch örtliche Erhebungen von Abgeordneten des Senates am 26. Juli 1976 ergänzt und das Erhebungsergebnis dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt. In der Niederschrift über die vor dem Obersten Agrarsenat am 6. Oktober 1976 durchgeführte Berufungsverhandlung ist festgehalten, daß der Berichterstatter in der Verhandlung eine Darstellung des bisherigen Verfahrensganges vorgetragen hat.
Die Beschwerdeführer bekämpften das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fristgerecht mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und beantragten vor diesem für den Fall der Abweisung der Beschwerde, diese an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Mit seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1980, B 102/77-10, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Den Beschwerdeführern wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Ergänzung der Beschwerde zu den inhaltlichen Erfordernissen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4, Z. 5 und Z. 6 VwGG 1965 aufgetragen.Den Beschwerdeführern wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Ergänzung der Beschwerde zu den inhaltlichen Erfordernissen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG 1965 aufgetragen.
Die Beschwerdeführer haben innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Nach dieser erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG 1950, über das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 und auf Anwendung der Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 FLG verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen deshalb, den Bescheid aufzuheben.Die Beschwerdeführer haben innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Nach dieser erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG 1950, über das Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 und auf Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, 18 und 19 FLG verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen deshalb, den Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund des von der belangten Behörde gestellten Antrages - die Beschwerdeführer selbst hatten ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung und damit außerhalb der Frist des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 gestellt - wurde eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.Auf Grund des von der belangten Behörde gestellten Antrages - die Beschwerdeführer selbst hatten ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung und damit außerhalb der Frist des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 gestellt - wurde eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verhandlung erwogen:
1. Die Beschwerdeführer behaupten, die Mitglieder des Obersten Agrarsenates, welche mit keiner Sachverständigentätigkeit betraut gewesen seien, wären befangen gewesen. Die Mitwirkung von Sachverständigen im Obersten Agrarsenat stelle deshalb einen Befangenheitsgrund dar, weil diese sachverständigen Mitglieder, die auf Grund ihrer akademischen Ausbildung nicht sachkundig seien, ihr Stimmrecht ohne Kenntnis der Sachlage in Anspruch nähmen und somit die Rechtsfindung, ohne in der Sache kundig zu sein, beeinflußten.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Befangenheitsgrund nicht zu entnehmen. Gemäß § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, haben dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder sowohl rechtskundige Beamte und Richter, als auch ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter, ein in forstrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter, jeweils des höheren Ministerialdienstes, und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950 anzugehören. Wann Befangenheit vorliegt, bestimmt in Angelegenheiten der Bodenreform gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 die Vorschrift des § 7 AVG 1950. Nach dieser kommt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes nicht als Grund für eine Befangenheit von Verwaltungsorganen in Betracht. Sollten die Beschwerdeführer meinen, daß Mangel an Einsicht oder an Fachkenntnis ein Befangenheitsgrund sein könnte, so trifft dies nicht zu.Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Befangenheitsgrund nicht zu entnehmen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, haben dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder sowohl rechtskundige Beamte und Richter, als auch ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter, ein in forstrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter, jeweils des höheren Ministerialdienstes, und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 anzugehören. Wann Befangenheit vorliegt, bestimmt in Angelegenheiten der Bodenreform gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 die Vorschrift des Paragraph 7, AVG 1950. Nach dieser kommt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes nicht als Grund für eine Befangenheit von Verwaltungsorganen in Betracht. Sollten die Beschwerdeführer meinen, daß Mangel an Einsicht oder an Fachkenntnis ein Befangenheitsgrund sein könnte, so trifft dies nicht zu.
2. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer im Mangel eines schriftlichen Gutachtens und darin, daß ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der erste Grund läßt einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht erkennen, weil die Beschwerdeführer nicht dartun, welche entscheidungswesentlichen Tatsachenfragen durch die Unterlassung der Einholung von Gutachten unbeantwortet geblieben seien.
Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die in der Beschwerdesache dieses Gerichtshofes Zl. 1754/79 erstattete Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, nur der vom sachverständigen Mitglied des Kollegialorganes aufgenommene Befund, nicht jedoch die von diesem Mitglied vorgenommene Begutachtung unterliege der Regel des § 45 Abs. 3 AVG 1950, da das Gutachten schon die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einschließe, nicht zu folgen. Wenn auch in der Regel ein Sachverständiger, um sein Gutachten abgeben zu können, selbst den Befund erhebt, also unter Verwertung seiner Fachkenntnis diejenigen tatsächlichen Grundlagen ermittelt, welche für die Begutachtung erforderlich sind, so ist der für das Ermittlungsverfahren schließlich wesentliche Teil der Tätigkeit, um derentwillen diese von der Behörde in Anspruch genommen wird, die von Fachkundigkeit getragene Schlußfolgerung aus dem Befund. Sie ist Aussage über Tatsachen, mag auch das Thema, auf welches sie sich erstreckt, durch den auf seine Verwirklichung zu überprüfenden gesetzlichen Tatbestand vorgezeichnet sein. Das Gutachten selbst ist nicht Beweiswürdigung, ist doch unter dieser das Abwägen aller Umstände zu verstehen, welches schließlich im Organwalter zur Überzeugung führt, daß eine Tatsache als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen ist. Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden, sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen daher der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Dabei ist sich der Verwaltungsgerichtshof der Tatsache bewußt, daß es sich bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des § 52 AVG 1950 handelt und daß das fachkundige Mitglied nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 ausübt.Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so vermag der Gerichtshof zwar der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die in der Beschwerdesache dieses Gerichtshofes Zl. 1754/79 erstattete Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, nur der vom sachverständigen Mitglied des Kollegialorganes aufgenommene Befund, nicht jedoch die von diesem Mitglied vorgenommene Begutachtung unterliege der Regel des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, da das Gutachten schon die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einschließe, nicht zu folgen. Wenn auch in der Regel ein Sachverständiger, um sein Gutachten abgeben zu können, selbst den Befund erhebt, also unter Verwertung seiner Fachkenntnis diejenigen tatsächlichen Grundlagen ermittelt, welche für die Begutachtung erforderlich sind, so ist der für das Ermittlungsverfahren schließlich wesentliche Teil der Tätigkeit, um derentwillen diese von der Behörde in Anspruch genommen wird, die von Fachkundigkeit getragene Schlußfolgerung aus dem Befund. Sie ist Aussage über Tatsachen, mag auch das Thema, auf welches sie sich erstreckt, durch den auf seine Verwirklichung zu überprüfenden gesetzlichen Tatbestand vorgezeichnet sein. Das Gutachten selbst ist nicht Beweiswürdigung, ist doch unter dieser das Abwägen aller Umstände zu verstehen, welches schließlich im Organwalter zur Überzeugung führt, daß eine Tatsache als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen ist. Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden, sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen daher der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Dabei ist sich der Verwaltungsgerichtshof der Tatsache bewußt, daß es sich bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 handelt und daß das fachkundige Mitglied nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 ausübt.
Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.
Der Beschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entnehmen, welches Tatsachenvorbringen die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erstattet hätten, wäre ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wurde von den Beschwerdeführern also nicht aufgezeigt.
Schondeshalb kam die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.
3. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringen die Beschwerdeführer vor, das Abfindungsgrundstück 569/1 im Ried C sei nicht von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie jenes Grundstück, welches die Beschwerdeführer in die Zusammenlegung eingebracht hätten. Zur Begründung dieser Behauptung zählen die Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen der im erwähnten Ried gelegenen Abfindung und ihren dort gelegenen Altgrundstücken auf. Auch hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes im B-Feld behaupten die Beschwerdeführer, es sei nicht von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie ihre dort gelegenen Altgrundstücke.
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1979 hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Der im Beschwerdefall bedeutsame Abs. 8 des § 17 FLG bestimmte in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung, daß, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen haben, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung und Art der Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, durften nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden. Mit dieser Rechtslage ist die von den Beschwerdeführern ihrer Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde gelegte Rechtsansicht, es bestünde ein Anspruch auf Zuweisung von Abfindungsgrundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit in der Lage (Ried) der Altgrundstücke, nicht vereinbar. Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aus dem Gesichtspunkt des vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 8 FLG erteilten Auftrages ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit. Mit der Behauptung, die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten, läßt sich daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht begründen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FLG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1979 hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Der im Beschwerdefall bedeutsame Absatz 8, des Paragraph 17, FLG bestimmte in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung, daß, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen haben, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung und Art der Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, durften nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden. Mit dieser Rechtslage ist die von den Beschwerdeführern ihrer Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde gelegte Rechtsansicht, es bestünde ein Anspruch auf Zuweisung von Abfindungsgrundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit in der Lage (Ried) der Altgrundstücke, nicht vereinbar. Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aus dem Gesichtspunkt des vom Gesetzgeber in Paragraph 17, Absatz 8, FLG erteilten Auftrages ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit. Mit der Behauptung, die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten, läßt sich daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht begründen.
4. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringen die Beschwerdeführer weiters vor, daß auf dem Abfindungsgrundstück in der Ried C nach der Erstbonitierung Erdbewegungen im Zuge gemeinsamer Maßnahmen durchgeführt worden seien, sodaß bei der Zuteilung die Bonitätsverhältnisse nicht mehr gegeben gewesen seien und eine Nachbewertung hätte erfolgen müssen. Für die Errichtung der gemeinsamen Anlage (Weg) in H seien Waldgrundstücke herangezogen worden, die nicht in das Verfahren einbezogen worden seien, die beanspruchten Waldflächen seien dabei verkleinert worden, ohne daß auf die Einbringung flächenmäßig Rücksicht genommen worden wäre, die Beschwerdeführer hätten daher tatsächlich eine größere Fläche in das Verfahren eingebracht und hätten dementsprechend auch mit einer größeren Fläche abgefunden werden müssen.
Ein derartiges Sachverhaltsvorbringen war von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der belangten Behörde nicht gemacht worden. Diese hatte ohne entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführer keine Veranlassung, zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführer etwa auf Grund des erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgetragenen Sachverhaltes für nicht gesetzmäßig abgefunden erachten. Die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen konnte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde daher nicht berücksichtigen, zumal das Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht dazu dient, im ordentlichen Rechtsmittelweg versäumte Einwendungen nachzuholen.
5. Schließlich wiederholen die Beschwerdeführer zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides die in ihren Berufungen an die belangte Behörde vorgetragenen Einwendungen gegen die Abfindung im Ried C (Steigungsverhältnisse, fehlende Zufahrt- und Abfahrtsmöglichkeit) und gegen die Abfindung im B-Feld (Steigungsverhältnisse, Bodenverschlechterungen, Vergrößerung der Flächen mit langem Anfahrtsweg, schattige Lage am Waldrand).
Den in der Berufung von den Beschwerdeführern vorgenommenen Beanstandungen hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes im B-Feld hielt die belangte Behörde entgegen, daß auch die zahlreichen Altgrundstücke der Beschwerdeführer in diesem Ried ähnliche Verhältnisse wie das Abfindungsgrundstück aufgewiesen hätten. Es hätten Altgrundstücke mit einer Gesamtlänge von mehr als 180 m nördlich an Waldgrundstücke gegrenzt, während die Abfindung nur mit rund 144 m mittelbar am Waldrand liege, weil zwischen Wald- und Ackerland ein Weg ausgeschieden worden sei; die Waldrandlage sei überdies in der Bewertung durch einen bis zu drei Klassen reichenden Abschlag berücksichtigt worden, die Vergrößerung geringfügig entfernt gelegener Grundflächen falle ebenfalls infolge der erheblichen Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe und infolge des Ausbaues der gemeinsamen Anlagen nicht ins Gewicht; der durch die längere Fahrtstrecke bedingte geringfügige Nachteil werde durch den Wegfall von Leerfahrten und von zahlreichen Rüstzeiten aufgewogen, in diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß mehrere Altgrundstücke nur über rechtlich nicht einwandfrei gesicherte Wege erreichbar gewesen seien.
Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber meinen, die Beschattung auf ca. 10 m hätte eine Nachbewertung erforderlich gemacht, so trifft dies im Hinblick auf die in § 19 FLG bestimmten Voraussetzungen für eine Nachbewertung nicht zu. Die Richtigkeit der vorgenommenen Bewertung durfte im Hinblick auf die die belangte Behörde bindende Wirkung des rechtskräftigen Bewertungsplanes im angefochtenen Bescheid nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch die übrigen Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Abfindung im B-Feld lassen nicht erkennen, daß die erwähnten Überlegungen der belangten Behörde aus dem Blickwinkel der durch § 17 Abs. 8 FLG gebotenen Gesamtbetrachtung unrichtig seien.Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber meinen, die Beschattung auf ca. 10 m hätte eine Nachbewertung erforderlich gemacht, so trifft dies im Hinblick auf die in Paragraph 19, FLG bestimmten Voraussetzungen für eine Nachbewertung nicht zu. Die Richtigkeit der vorgenommenen Bewertung durfte im Hinblick auf die die belangte Behörde bindende Wirkung des rechtskräftigen Bewertungsplanes im angefochtenen Bescheid nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch die übrigen Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Abfindung im B-Feld lassen nicht erkennen, daß die erwähnten Überlegungen der belangten Behörde aus dem Blickwinkel der durch Paragraph 17, Absatz 8, FLG gebotenen Gesamtbetrachtung unrichtig seien.
Auch was die Abfindung im Ried C anlangt, hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen zu untersuchen, ob die belangte Behörde ihr Erkenntnis auch insoweit im Sinne des § 60 AVG 1950 ausreichend begründet hat, als sie die von den Beschwerdeführern als Berufungswerber gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung vorgetragenen Bedenken, die aus den Nachteilen des Abfindungsgrundstückes in der Ried C vorgetragen worden waren, für unberechtigt erklärte:Auch was die Abfindung im Ried C anlangt, hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von Amts wegen zu untersuchen, ob die belangte Behörde ihr Erkenntnis auch insoweit im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 ausreichend begründet hat, als sie die von den Beschwerdeführern als Berufungswerber gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung vorgetragenen Bedenken, die aus den Nachteilen des Abfindungsgrundstückes in der Ried C vorgetragen worden waren, für unberechtigt erklärte:
Dem Einwand nicht ausreichender Erschließung der Abfindung im Ried C war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegengehalten worden, dieser Umstand habe auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung deshalb keinen Einfluß, weil dieser Mangel durch Herstellung einer Auffahrtsrampe oder eines Parallelweges entlang der Straße bis zur nächstmöglichen Auffahrt ohne wesentlichen Aufwand beseitigt werden könne.
Der Behauptung der Beschwerdeführer, die Steigungsverhältnisse machten eine Bearbeitung des Großteiles der Abfindung im Ried C unmöglich oder unwirtschaftlich, begegnete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, daß lediglich das nördliche Viertel dieses Abfindungsgrundstückes zwar bis zu 23 % Steigung aufweise, jedoch schon der Zustand des westlichen Nachbargrundstückes, welches eine ähnliche Steigung habe, zeige, daß auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Bewirtschaftung, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten, gegeben sei; trotz dieser Schwierigkeiten könne die Bearbeitung mindestens ebenso wirtschaftlich erfolgen wie die der zahlreichen kleinen und zerstreut liegenden, zum Teil auch unregelmäßig geformten, Altgrundstücke.
Gemäß § 60 AVG 1950, der von der belangten Behörde gemäß § 1 AgrVG 1950 anzuwenden war, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG 1950, der von der belangten Behörde gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 anzuwenden war, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Was die Möglichkeit der Erschließung des Abfindungsgrundstückes im Ried C anlangt, - daß es zur Zeit nicht ausreichend erschlossen ist, wurde von der belangten Behörde selbst eingeräumt - hat sich die belangte Behörde mit der Aussage begnügt, eine Auffahrtsrampe oder ein Parallelweg entlang der Straße bis zur nächsten Auffahrt könne ohne wesentlichen Aufwand hergestellt werden. Durch diese Aussage hat die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nicht entsprochen, weil diesen Darlegungen weder zu entnehmen ist, welcher Anschluß an die Straße verkehrstechnisch möglich und zulässig ist, noch welche Kosten den Beschwerdeführern durch die Herstellung eines solchen Anschlusses sowohl unter Berücksichtigung des Aufwandes an Arbeit und Material als auch an Zurverfügungstellung von eigenem Grund und Boden entstehen werden. Erst auf Grund der Darstellung der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens zu diesen Fragen wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der erforderliche Aufwand zur Herstellung einer Auffahrtsrampe oder eines Parallelweges so unwesentlich ist, daß er die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 17 Abs. 8 FLG nicht zu beeinträchtigen vermag.Was die Möglichkeit der Erschließung des Abfindungsgrundstückes im Ried C anlangt, - daß es zur Zeit nicht ausreichend erschlossen ist, wurde von der belangten Behörde selbst eingeräumt - hat sich die belangte Behörde mit der Aussage begnügt, eine Auffahrtsrampe oder ein Parallelweg entlang der Straße bis zur nächsten Auffahrt könne ohne wesentlichen Aufwand hergestellt werden. Durch diese Aussage hat die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nicht entsprochen, weil diesen Darlegungen weder zu entnehmen ist, welcher Anschluß an die Straße verkehrstechnisch möglich und zulässig ist, noch welche Kosten den Beschwerdeführern durch die Herstellung eines solchen Anschlusses sowohl unter Berücksichtigung des Aufwandes an Arbeit und Material als auch an Zurverfügungstellung von eigenem Grund und Boden entstehen werden. Erst auf Grund der Darstellung der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens zu diesen Fragen wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der erforderliche Aufwand zur Herstellung einer Auffahrtsrampe oder eines Parallelweges so unwesentlich ist, daß er die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, FLG nicht zu beeinträchtigen vermag.
In der Berufung war von den Beschwerdeführern vorgebracht worden, daß im Ried C durch die Zusammenlegung ein Zustand eingetreten sei, der einen vernünftigen Maschineneinsatz untunlich mache, sodaß eine völlige Umstellung der früheren Bewirtschaftungsform erforderlich wäre. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde nur mit den oben bereits wiedergegebenen Hinweisen eingegangen, ohne jene Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen, aus denen in nachprüfbarer Weise erkennbar wäre, daß trotz maßgebender Vermehrung von Flächen mit einer Steigung von 23 % im Vergleich zum Altbesitz der Beschwerdeführer die Bearbeitung der Abfindung ebenso wirtschaftlich erfolgen könne, wie die der Altgrundstücke. Der Hinweis auf zahlreiche kleine, verstreut liegende, zum Teil auch unregelmäßig geformte Altgrundstücke ist zur Entkräftung der Einwendung in der Berufung, daß das Abfindungsgrundstück im Ried C jedenfalls in seinem nördlichen Viertel einen vernünftigen Maschineneinsatz nicht erlaube, sodaß eine völlige Umstellung der früheren Bewirtschaftungsform erforderlich wäre, unzureichend.
Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist aber auch nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zur Widerlegung dieser von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen ermittelt hätte.
Deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 59 Abs. 2 und Abs. 3 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I/A/1. und 2. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebühren an Schriftsatzaufwand S 3.000,--, an Verhandlungsaufwand S 3.750,--, und an Eingabengebühren für den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 7. Juli 1970 (OZ. 4) S 140,--, zusammen daher S 6.890,--.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, 49, Absatz eins, 59, Absatz 2 und Absatz 3, VwGG 1965 in Verbindung mit "Art". I/A/1. und 2. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Danach gebühren an Schriftsatzaufwand S 3.000,--, an Verhandlungsaufwand S 3.750,--, und an Eingabengebühren für den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 7. Juli 1970 (OZ. 4) S 140,--, zusammen daher S 6.890,--.
Das Aufwandersatzbegehren für den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 13. August 1980 war als verspätet zurückzuweisen, da der Antrag nicht fristgerecht im Sinne des § 59 Abs. 2 lit. a und d VwGG 1965 gestellt wurde, sondern erst am 11. November 1980. Im übrigen war das Aufwandersatzmehrbegehren abzuweisen, da es die Pauschbeträge im Sinne der angeführten Verordnungsstellen überstieg.Das Aufwandersatzbegehren für den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 13. August 1980 war als verspätet zurückzuweisen, da der Antrag nicht fristgerecht im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Litera a und d VwGG 1965 gestellt wurde, sondern erst am 11. November 1980. Im übrigen war das Aufwandersatzmehrbegehren abzuweisen, da es die Pauschbeträge im Sinne der angeführten Verordnungsstellen überstieg.
Wien, am 11. November 1980