Verwaltungsgerichtshof
11.11.1980
1278/80
Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, FLG ist die Betrachtung der Abfindung in ihrer Gesamtheit von Entscheidung. Mit der Behauptung die Abfindungsgrundstücke in einem bestimmten Ried seien nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die dort gelegenen Altgrundstücke des Abfindungsberechtigten läßt sich eine Rechtswidrigkeit des Abfindungsanspruches nicht begründen.