Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1236/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1236/80

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/79 E 7. November 1980 VwSlg 10286 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Inwiefern eine konkrete Eignung, Auswirkungen der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 bezeichneten Art hervorzurufen, vorhanden ist, ist in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen nicht nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als in Ansehnung anderer, nicht mit gewerblichen Betriebsanlagen verknüpfter Lebenssachverhalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001236.X01

Im RIS seit

25.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001236_19810327X01

Rechtssatz für 1236/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1236/80

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, legcit hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen, dh die hat nicht zu prüfen, ob in Ansehung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, legcit überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im Paragraph 81, legcit normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 81, legcit, dh die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001236.X02

Im RIS seit

25.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001236_19810327X02