Wenn ein Firmenwortlaut im Gegenstand des Unternehmens aufscheint (hier Sachfirma einer GesmbH), der über den Rahmen der erlangten Gewerbeberechtigung hinausgeht, bedarf es, um die Erfüllung des Tatbestandes des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 zu vermeiden, bei der äußeren Geschäftsbezeichnung iSd § 66 Abs 2 GewO 1973 neben der Anführung des Firmenwortlautes auch eines im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweises auf den Gegenstand des Gewerbes.Wenn ein Firmenwortlaut im Gegenstand des Unternehmens aufscheint (hier Sachfirma einer GesmbH), der über den Rahmen der erlangten Gewerbeberechtigung hinausgeht, bedarf es, um die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 zu vermeiden, bei der äußeren Geschäftsbezeichnung iSd Paragraph 66, Absatz 2, GewO 1973 neben der Anführung des Firmenwortlautes auch eines im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweises auf den Gegenstand des Gewerbes.