Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. Februar 1979, Zl. S 20/79, wurde über das Vermögen der T. Elektronische Geräte Ges.m.b.H. & Co. KG., deren Firma vor dem 16. August 1978 "B. & Co Ges.m.b.H. & Co KG" gelautet hatte, der Konkurs eröffnet. Unter Hinweis auf diese Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers stellte der Beschwerdeführer am 31. August 1979 beim Arbeitsamt Angestellte (Wien) den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nach den Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes BGBl. Nr. 324/1977 (IESG). Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 1 IESG zu bewilligen. Er begründete dies damit, dass die Identität der B. & Co Ges.m.b.H. & Co KG mit der T. Elektronische Geräte Ges.m.b.H. & Co KG erst im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. März 1979, mit dem das Berufungsverfahren über eine vom Beschwerdeführer gegen seine frühere Dienstgeberin eingebrachte Klage unterbrochen worden war, hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun überzeugt gewesen, dass sein bisheriger Vertreter von sich aus die Antragstellung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes für ihn besorgen werde. Wie sich aber nunmehr bei einer persönlichen Besprechung mit seinem Anwalt am 24. August 1979 herausgestellt habe, sei letzterer der Überzeugung gewesen, dass er ohne besonderen Auftrag des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht tätig zu werden habe und der Beschwerdeführer die Antragstellung selbst besorge. Gelegentlich der Unterbrechung des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter nur telefonischen Kontakt gehabt, durch den offenbar das Missverständnis zu Stande gekommen sei, dass der Beschwerdeführer vermeinte, mit der Forderungsanmeldung im Konkurs seinen Vertreter auch mit der nunmehrigen Anmeldung beauftragt zu haben. Dieses "unabwendbare und unvorhergesehene Hindernis" sei am 24. August 1979 weggefallen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. Februar 1979, Zl. S 20/79, wurde über das Vermögen der T. Elektronische Geräte Ges.m.b.H. & Co. KG., deren Firma vor dem 16. August 1978 "B. & Co Ges.m.b.H. & Co KG" gelautet hatte, der Konkurs eröffnet. Unter Hinweis auf diese Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers stellte der Beschwerdeführer am 31. August 1979 beim Arbeitsamt Angestellte (Wien) den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nach den Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, (IESG). Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zu bewilligen. Er begründete dies damit, dass die Identität der B. & Co Ges.m.b.H. & Co KG mit der T. Elektronische Geräte Ges.m.b.H. & Co KG erst im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. März 1979, mit dem das Berufungsverfahren über eine vom Beschwerdeführer gegen seine frühere Dienstgeberin eingebrachte Klage unterbrochen worden war, hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun überzeugt gewesen, dass sein bisheriger Vertreter von sich aus die Antragstellung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes für ihn besorgen werde. Wie sich aber nunmehr bei einer persönlichen Besprechung mit seinem Anwalt am 24. August 1979 herausgestellt habe, sei letzterer der Überzeugung gewesen, dass er ohne besonderen Auftrag des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht tätig zu werden habe und der Beschwerdeführer die Antragstellung selbst besorge. Gelegentlich der Unterbrechung des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter nur telefonischen Kontakt gehabt, durch den offenbar das Missverständnis zu Stande gekommen sei, dass der Beschwerdeführer vermeinte, mit der Forderungsanmeldung im Konkurs seinen Vertreter auch mit der nunmehrigen Anmeldung beauftragt zu haben. Dieses "unabwendbare und unvorhergesehene Hindernis" sei am 24. August 1979 weggefallen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1979 wies das Arbeitsamt Angestellte (Wien) den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ab, da der behauptete Sachverhalt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 darstelle. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage wies das Arbeitsamt auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld, und zwar wegen Versäumung der Antragsfrist, ab. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1979 wies das Arbeitsamt Angestellte (Wien) den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ab, da der behauptete Sachverhalt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 darstelle. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage wies das Arbeitsamt auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld, und zwar wegen Versäumung der Antragsfrist, ab.
Mit den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers jeweils keine Folge und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Antragsfrist versäumt habe und die Untätigkeit seines Vertreters keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde.
Gegen diese beiden Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem gesamten Inhalt erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung seines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld sowie in seinem Recht auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld verletzt. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist unter anderem gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Zu der insoweit gleich lautenden Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, 265/75, Slg. Nr. 9024/A, ausführlich dargelegt, dass 1. ein Ereignis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., ist, 2. ein solches Ereignis dann als unvorhergesehen zu werten ist, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte, und 3. eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen ist. Das Verschulden des Parteienvertreters ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226 A, und seither wiederholt (vgl. etwa den Beschluss vom 15. April 1980, Zl. 414/80, und das Erkenntnis vom 1. Juli 1980, Zl. 55/80) ausgesprochen hat, hiebei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist unter anderem gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Zu der insoweit gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, 265/75, Slg. Nr. 9024/A, ausführlich dargelegt, dass 1. ein Ereignis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., ist, 2. ein solches Ereignis dann als unvorhergesehen zu werten ist, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte, und 3. eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen ist. Das Verschulden des Parteienvertreters ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226 A, und seither wiederholt vergleiche , etwa den Beschluss vom 15. April 1980, Zl. 414/80, und das Erkenntnis vom 1. Juli 1980, Zl. 55/80) ausgesprochen hat, hiebei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten.
Die belangte Behörde beruft sich zur Begründung ihres den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Untätigkeit des Vertreters keinesfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne (vgl. den Beschluss vom 9. Juli 1963, Zl. 1105/63, und das Erkenntnis vom 14. Mai 1964, Zl. 1486/63, Slg. Nr. 6346/A). Diese Judikatur ist allerdings durch die beiden obzitierten Erkenntnisse der verstärkten Senate vom 25. März 1976 und vom 19. Jänner 1977 insofern überholt, als zu prüfen ist, ob die Untätigkeit des Vertreters auf einem ihm oder dem Antragsteller anzulastendem Verschulden beruht; andernfalls schlösse eine solche Untätigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon von vornherein aus. Die belangte Behörde beruft sich zur Begründung ihres den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Untätigkeit des Vertreters keinesfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne vergleiche , den Beschluss vom 9. Juli 1963, Zl. 1105/63, und das Erkenntnis vom 14. Mai 1964, Zl. 1486/63, Slg. Nr. 6346/A). Diese Judikatur ist allerdings durch die beiden obzitierten Erkenntnisse der verstärkten Senate vom 25. März 1976 und vom 19. Jänner 1977 insofern überholt, als zu prüfen ist, ob die Untätigkeit des Vertreters auf einem ihm oder dem Antragsteller anzulastendem Verschulden beruht; andernfalls schlösse eine solche Untätigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon von vornherein aus.
Ein solches Verschulden des Vertreters wäre im Beschwerdefall dann zu bejahen, wenn er auf Grund des ihm erteilten ursprünglichen Auftrages verpflichtet gewesen wäre, auch ohne gesonderten Auftrag einen Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen. Die Frage, ob den Rechtsfreund des Beschwerdeführers eine solche Verpflichtung traf, kann indes auf sich beruhen. War dies der Fall, dann begründete eine Außerachtlassung dieser Verpflichtung - wie erwähnt - jedenfalls ein Verschulden, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschloss. Im gegenteiligen Fall, wenn also beim Ausbleiben eines diesbezüglichen gesonderten Auftrages der Vertreter des Beschwerdeführers untätig bleiben durfte, muss jedoch ein Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers angenommen werden, das gleichfalls eine Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht zulässt.
Dass dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit einer Antragstellung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz unbekannt war, behauptet er nicht; er vertritt im Gegenteil den Standpunkt, er sei der Meinung gewesen, mit der Forderungsanmeldung im Konkurs seinen Vertreter auch mit der Stellung eines Antrages auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld beauftragt zu haben. War ihm aber diese rechtliche Möglichkeit bewusst, dann widersprach es der ihn selbst treffenden Sorgfaltspflicht, wenn er sich darauf verließ, sein Vertreter würde auch ohne ausdrücklichen Auftrag einen Antrag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz stellen, zumal sich nach seinem eigenen (mit dem Berufungsvorbringen freilich im Widerspruch stehenden) Vorbringen in der Beschwerde die dem Rechtsanwalt erteilte Generalvollmacht auf das arbeitsgerichtliche Verfahren bezog und er, der Beschwerdeführer, dem Rechtsanwalt auch zur Forderungsanmeldung im Konkursverfahren einen gesonderten Auftrag erteilt hatte. Umso eher hätte der Beschwerdeführer seinem Vertreter auch einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erteilen müssen, da es sich hiebei um ein gegenüber den beiden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich andersartiges Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde und einen anders gearteten Anspruch handelte und der Beschwerdeführer daher umsomehr mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sein Anwalt eine Antragstellung ohne besonderen Auftrag unterlassen würde. Da im Sinne der erwähnten Rechtsprechung schon leichte Fahrlässigkeit, also die subjektive Voraussehbarkeit einer möglichen Säumnis, genügt, schließt dieses Verschulden des Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass die Identität der beiden oben genannten Unternehmen erst in Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. März 1979 hervorgekommen sei. Denn der Unterbrechungsbeschluss erging innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 IESG und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass dieser Beschluss etwa erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsfreund ist also die Identität der beiden Unternehmen jedenfalls noch innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 IESG bekannt geworden. Überdies erfolgte die Anmeldung seiner Forderungen im Konkurs nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 31. August 1979 bereits am 21. März 1979. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass die Identität der beiden oben genannten Unternehmen erst in Zusammenhang mit dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. März 1979 hervorgekommen sei. Denn der Unterbrechungsbeschluss erging innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass dieser Beschluss etwa erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsfreund ist also die Identität der beiden Unternehmen jedenfalls noch innerhalb der Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG bekannt geworden. Überdies erfolgte die Anmeldung seiner Forderungen im Konkurs nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 31. August 1979 bereits am 21. März 1979.
Kann sohin in der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden, so war auch die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld wegen Verspätung nicht rechtswidrig. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Kann sohin in der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden, so war auch die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld wegen Verspätung nicht rechtswidrig. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Hinsichtlich der erwähnten unveröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert. Hinsichtlich der erwähnten unveröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Wien, am 27. Jänner 1981